$ 20. Verwaltungstätigkeit in bezug auf d. natürl. Leben. 165
B. Arbeiterversicherung.
Die Arbeiterversicherung ist fast ausschließlich
von Reichs wegen geregelt. Kraft reichsgesetzlicher
Ermächtigung bestehen aber in Bayern noch er-
gänzende landesgesetzliche Bestimmungen. Nach den-
selben besteht für diejenigen Bediensteten, auf die
die reichsrechtliche Krankenversicherung keine An-
wendung findet, insbesondere für Dienstboten und
für ständige landwirtschaftliche Lohbnarbeiter, eine
landesgesetzliche Krankenhilfe in der
Weise, daß ihnen, sofern sie wegen Erkrankung der
Hilfe bedürfen, von der Dienst- oder Arbeitsgemeinde
der erforderliche ärztliche Beistand sowie Heilmittel
zu gewährleisten sind, wogegen die Gemeinden von
den genannten Personen einen regelmäßigen Kranken-
kassenbeitrag erheben dürfen. An der reichsgesetz-
lich den Gemeinden eingeräumten Berechtigung zur
statutarischen Erstreckung der reichsrechtlichen
Krankenversicherung auf die genannten Arbeiter
wird hierdurch nichts geändert; im Falle einer
solchen Erstreckung erlischt die landesrechtliche
Krankenhilfe. In Bayern bestehen also nebeneinander
eine Gemeindekrankenversicherung mit reichsgesetz-
lichen Leistungen (Krankengeld und ärztliche Be-
handlung) und landesrechtlicher Einrichtung einer-
seits und an zweiter Stelle eine Gemeindekrankenhilfe
mit landesgesetzlichen Leistungen (ärztlicher Behand-
lung) und landesgesetzlicher Einrichtung anderseits.
Die Aufsicht über die Gemeindekrankenversicherung
führt die nächstvorgesetzte Staatsaufsichtsbehörde,
die Aufsicht über die Krankenkassen (Orts-, Betriebs-
und Baukrankenkassen) in unmittelbaren Städten und
Gemeinden mit über 10000 Seelen die Gemeinde-
behörde, sonst das Bezirksamt. Weiterer Kommunal-
verband im Sinne des Reichs-Krankenversicherungs-