Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 20. Verwaltungstätigkeit in bezug auf d. natürl. Leben. 165 
B. Arbeiterversicherung. 
Die Arbeiterversicherung ist fast ausschließlich 
von Reichs wegen geregelt. Kraft reichsgesetzlicher 
Ermächtigung bestehen aber in Bayern noch er- 
gänzende landesgesetzliche Bestimmungen. Nach den- 
selben besteht für diejenigen Bediensteten, auf die 
die reichsrechtliche Krankenversicherung keine An- 
wendung findet, insbesondere für Dienstboten und 
für ständige landwirtschaftliche Lohbnarbeiter, eine 
landesgesetzliche Krankenhilfe in der 
Weise, daß ihnen, sofern sie wegen Erkrankung der 
Hilfe bedürfen, von der Dienst- oder Arbeitsgemeinde 
der erforderliche ärztliche Beistand sowie Heilmittel 
zu gewährleisten sind, wogegen die Gemeinden von 
den genannten Personen einen regelmäßigen Kranken- 
kassenbeitrag erheben dürfen. An der reichsgesetz- 
lich den Gemeinden eingeräumten Berechtigung zur 
statutarischen Erstreckung der reichsrechtlichen 
Krankenversicherung auf die genannten Arbeiter 
wird hierdurch nichts geändert; im Falle einer 
solchen Erstreckung erlischt die landesrechtliche 
Krankenhilfe. In Bayern bestehen also nebeneinander 
eine Gemeindekrankenversicherung mit reichsgesetz- 
lichen Leistungen (Krankengeld und ärztliche Be- 
handlung) und landesrechtlicher Einrichtung einer- 
seits und an zweiter Stelle eine Gemeindekrankenhilfe 
mit landesgesetzlichen Leistungen (ärztlicher Behand- 
lung) und landesgesetzlicher Einrichtung anderseits. 
Die Aufsicht über die Gemeindekrankenversicherung 
führt die nächstvorgesetzte Staatsaufsichtsbehörde, 
die Aufsicht über die Krankenkassen (Orts-, Betriebs- 
und Baukrankenkassen) in unmittelbaren Städten und 
Gemeinden mit über 10000 Seelen die Gemeinde- 
behörde, sonst das Bezirksamt. Weiterer Kommunal- 
verband im Sinne des Reichs-Krankenversicherungs-
	        
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