168 VI. Landesverwaltung.
wendenden Marken und über die örtliche Zuständig-
keit einer Versicherungsanstalt werden im ersten
Rechtszuge von den Distriktsverwaltungsbehörden,
Streitigkeiten über Berechnung und Anrechnung der
Beiträge von diesen endgültig entschieden; gegen
Beschlüsse in Angelegenheiten der ersteren Art kann
binnen vier Wochen Beschwerde zur vorgesetzten
Kreisregierung, Kammer des Innern, erhoben werden,
die im zweiten Rechtszuge endgültig entscheidet.
C. Gesundheitsverwaltung.
Die Leitung des gesamten Gesundheits-
polizeiwesens ist dem Staatsministerium des
Innern übertragen, dem als sachverständiges Organ in
unmittelbarer Unterordnung der aus einem Ministerial-
referenten und aus einer unbestimmten Zahl von vom
Könige in denselben berufenen sachverständigen Mit-
gliedern bestehende Obermedizinalausschuß
beigegeben ist. Bei jeder Kreisregierung besteht in
Unterordnung unter dieselbe ein aus einem Regierungs-
und Medizinalrate und sechs vom Könige auf vier Jahre
ernannten sachverständigen Mitgliedern zusammen-
gesetzter Kreismedizinalausschuß. Bei jedem
Landgerichte ist ein Landgerichtsarzt als Gut-
achter in allen zur Zuständigkeit des Gerichts ge-
hörigen Rechtssachen, bei jedem Bezirksamte ein
Bezirksarzt aufgestellt, dem die Wahrnehmung
der amtsärztlichen Verwaltungsgeschäfte des Amts-
bezirks sowie die Besorgung des ärztlichen Dienstes
bei den zugehörigen Amtsgerichten obliegt. Für
dringende Amtsgeschäfte wird an Amtsgerichtssitzen,
die nicht zugleich Bezirksamtssitze sind, aus der Zahl
der dort wohnenden Ärzte ein bezirksärztlicher Stell-
vertreter aufgestellt.
Den Ärzten liegt nach Landesrecht die An-
zeige ansteckender Krankheiten und die Anzeige des