Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

168 VI. Landesverwaltung. 
wendenden Marken und über die örtliche Zuständig- 
keit einer Versicherungsanstalt werden im ersten 
Rechtszuge von den Distriktsverwaltungsbehörden, 
Streitigkeiten über Berechnung und Anrechnung der 
Beiträge von diesen endgültig entschieden; gegen 
Beschlüsse in Angelegenheiten der ersteren Art kann 
binnen vier Wochen Beschwerde zur vorgesetzten 
Kreisregierung, Kammer des Innern, erhoben werden, 
die im zweiten Rechtszuge endgültig entscheidet. 
C. Gesundheitsverwaltung. 
Die Leitung des gesamten Gesundheits- 
polizeiwesens ist dem Staatsministerium des 
Innern übertragen, dem als sachverständiges Organ in 
unmittelbarer Unterordnung der aus einem Ministerial- 
referenten und aus einer unbestimmten Zahl von vom 
Könige in denselben berufenen sachverständigen Mit- 
gliedern bestehende Obermedizinalausschuß 
beigegeben ist. Bei jeder Kreisregierung besteht in 
Unterordnung unter dieselbe ein aus einem Regierungs- 
und Medizinalrate und sechs vom Könige auf vier Jahre 
ernannten sachverständigen Mitgliedern zusammen- 
gesetzter Kreismedizinalausschuß. Bei jedem 
Landgerichte ist ein Landgerichtsarzt als Gut- 
achter in allen zur Zuständigkeit des Gerichts ge- 
hörigen Rechtssachen, bei jedem Bezirksamte ein 
Bezirksarzt aufgestellt, dem die Wahrnehmung 
der amtsärztlichen Verwaltungsgeschäfte des Amts- 
bezirks sowie die Besorgung des ärztlichen Dienstes 
bei den zugehörigen Amtsgerichten obliegt. Für 
dringende Amtsgeschäfte wird an Amtsgerichtssitzen, 
die nicht zugleich Bezirksamtssitze sind, aus der Zahl 
der dort wohnenden Ärzte ein bezirksärztlicher Stell- 
vertreter aufgestellt. 
Den Ärzten liegt nach Landesrecht die An- 
zeige ansteckender Krankheiten und die Anzeige des
	        
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