170 VI. Landesverwaltung.
Landesrecht Polizeivorschriften über die Beschau von
Vieh, Nahrungsmitteln, Eßwaren und Getränken, dann
über die öffentliche Reinlichkeit, über Abort- und
Versitzgruben usw. erlassen werden. Unterstützt
wird die Tätigkeit der Gesundheitspolizei durch die
königlichen Untersuchungsanstalten für Nahrungs- und
Genußmittel.
Landesrechtlich geregelt ist auch die Leichen-
und Begräbnispolizei. Jede Leiche ist der
Leichenschau zu unterstellen; zur Vornahme der-
selben werden Leeichenschaubezirke gebildet und für
jeden derselben ein Leichenschauer und ein Stell-
vertreter aufgestellt. Zur Verbringung einer Leiche
vom Sterbeorte an einen anderen als den ordnungs-
mäßigen Beerdigungsort ist polizeiliche Erlaubnis er-
forderlich. Die Herstellung von Begräbnisplätzen
gehört zu den Obliegenheiten der politischen Ge-
meinden. Die oberste Aufsicht auf die Begräbnis-
stätten kommt den Kreisregierungen, Kammern des
Innern, zu. Über Zeit, Ort und Art der Beerdigung
können oberpolizeiliche Vorschriften erlassen werden.
Leichenordnungen sind der ortspolizeilichen Regelung
vorbehalten,
$ 21. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das
wirtschaftliche Leben.
A. Bau- und Feuerpolizei.
Das Baupolizeirecht umfaßt die Rechts-
grundsätze über die Befugnisse der öffentlichen Ge-
walt gegenüber den Bauenden. Das Reichsrecht hat
sich mit dem Baupolizeirechte nur insoweit beschäf-
tigt, als es Bestimmungen über die strafbare Ver-
letzung baupolizeilicher Vorschriften trifft. Im übrigen
können nach Landesrecht für die Landesteile rechts
des Rheines baupolizeiliche Vorschriften für die