Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

170 VI. Landesverwaltung. 
Landesrecht Polizeivorschriften über die Beschau von 
Vieh, Nahrungsmitteln, Eßwaren und Getränken, dann 
über die öffentliche Reinlichkeit, über Abort- und 
Versitzgruben usw. erlassen werden. Unterstützt 
wird die Tätigkeit der Gesundheitspolizei durch die 
königlichen Untersuchungsanstalten für Nahrungs- und 
Genußmittel. 
Landesrechtlich geregelt ist auch die Leichen- 
und Begräbnispolizei. Jede Leiche ist der 
Leichenschau zu unterstellen; zur Vornahme der- 
selben werden Leeichenschaubezirke gebildet und für 
jeden derselben ein Leichenschauer und ein Stell- 
vertreter aufgestellt. Zur Verbringung einer Leiche 
vom Sterbeorte an einen anderen als den ordnungs- 
mäßigen Beerdigungsort ist polizeiliche Erlaubnis er- 
forderlich. Die Herstellung von Begräbnisplätzen 
gehört zu den Obliegenheiten der politischen Ge- 
meinden. Die oberste Aufsicht auf die Begräbnis- 
stätten kommt den Kreisregierungen, Kammern des 
Innern, zu. Über Zeit, Ort und Art der Beerdigung 
können oberpolizeiliche Vorschriften erlassen werden. 
Leichenordnungen sind der ortspolizeilichen Regelung 
vorbehalten, 
$ 21. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das 
wirtschaftliche Leben. 
A. Bau- und Feuerpolizei. 
Das Baupolizeirecht umfaßt die Rechts- 
grundsätze über die Befugnisse der öffentlichen Ge- 
walt gegenüber den Bauenden. Das Reichsrecht hat 
sich mit dem Baupolizeirechte nur insoweit beschäf- 
tigt, als es Bestimmungen über die strafbare Ver- 
letzung baupolizeilicher Vorschriften trifft. Im übrigen 
können nach Landesrecht für die Landesteile rechts 
des Rheines baupolizeiliche Vorschriften für die
	        
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