Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

172 VI. Landesverwaltung. 
lich bestehen nur einige Strafbestimmungen für die 
Verletzung feuerpolizeilicher Vorschriften. Eine Ein- 
richtung der örtlichen Polizei zum Zwecke der Ver- 
hütung von Feuersgefahren ist die durch Verordnung 
eingeführte Feuerbeschau, deren Prüfung das ganze 
Gebiet der feuerpolizeilichen Anordnungen und Vor- 
schriften unterliegt. Gleichfalls durch Verordnung ge- 
regelt ist das Kaminkehrerwesen. Die von der 
Distriktsverwaltungsbehörde zu bildenden Kehrbezirke 
werden von ihr je mit einem der unmittelbaren Auf- 
sicht der Ortspolizeibehörde unterstellten Kaminkehrer 
besetzt, der zur ausschließlichen Gewerbeausübung in 
diesem Bezirke berechtigt ist. Die Kehrfristen und 
Kehrlöhne werden gleichfalls von der Distrikts- 
verwaltungsbehörde festgesetzt. Als weiter hier ein- 
schlägig sind die ebenfalls durch Verordnung erlassenen 
Bestimmungen über die Anlegung und den Betrieb 
von Dampfkesseln und Dampfgefäßen zu 
erwähnen. Zur Erteilung der hiernach erforderlichen 
Genehmigungen sind die Distriktspolizeibehörden, in 
München die Lokalbaukommission, im ersten, die 
Kreisregierungen, Kammern des Innern, im zweiten 
und letzten Rechtszuge, vorbehältlich der Zuständig- 
keit des Verwaltungsgerichtshofes, zuständig. 
Das Feuerlöschwesen umfaßt hauptsächlich 
die Sorge für die Errichtung guter Feuerwehren, für 
die Anschaffung ausreichender und brauchbarer Lösch- 
gerätschaften und für die Erlassung zweckmäßiger 
Feuerlöschordnungen. Die Herstellung und Unter- 
haltung der nötigen Feuerlöschanstalten und Lösch- 
geräte ist eine gesetzliche Obliegenheit der Gemeinden; 
die besondere Fürsorge für die Feuerlöschanstalten 
gehört zu den Aufgaben des Bürgermeisters. Etwaige 
zum distriktiven gemeinsamen Gebrauche bestimmte 
Feuerlöschmaschinen sind vom Distrikte anzuschaffen 
und zu erhalten. Die Feuerwehren sind teils frei-
	        
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