172 VI. Landesverwaltung.
lich bestehen nur einige Strafbestimmungen für die
Verletzung feuerpolizeilicher Vorschriften. Eine Ein-
richtung der örtlichen Polizei zum Zwecke der Ver-
hütung von Feuersgefahren ist die durch Verordnung
eingeführte Feuerbeschau, deren Prüfung das ganze
Gebiet der feuerpolizeilichen Anordnungen und Vor-
schriften unterliegt. Gleichfalls durch Verordnung ge-
regelt ist das Kaminkehrerwesen. Die von der
Distriktsverwaltungsbehörde zu bildenden Kehrbezirke
werden von ihr je mit einem der unmittelbaren Auf-
sicht der Ortspolizeibehörde unterstellten Kaminkehrer
besetzt, der zur ausschließlichen Gewerbeausübung in
diesem Bezirke berechtigt ist. Die Kehrfristen und
Kehrlöhne werden gleichfalls von der Distrikts-
verwaltungsbehörde festgesetzt. Als weiter hier ein-
schlägig sind die ebenfalls durch Verordnung erlassenen
Bestimmungen über die Anlegung und den Betrieb
von Dampfkesseln und Dampfgefäßen zu
erwähnen. Zur Erteilung der hiernach erforderlichen
Genehmigungen sind die Distriktspolizeibehörden, in
München die Lokalbaukommission, im ersten, die
Kreisregierungen, Kammern des Innern, im zweiten
und letzten Rechtszuge, vorbehältlich der Zuständig-
keit des Verwaltungsgerichtshofes, zuständig.
Das Feuerlöschwesen umfaßt hauptsächlich
die Sorge für die Errichtung guter Feuerwehren, für
die Anschaffung ausreichender und brauchbarer Lösch-
gerätschaften und für die Erlassung zweckmäßiger
Feuerlöschordnungen. Die Herstellung und Unter-
haltung der nötigen Feuerlöschanstalten und Lösch-
geräte ist eine gesetzliche Obliegenheit der Gemeinden;
die besondere Fürsorge für die Feuerlöschanstalten
gehört zu den Aufgaben des Bürgermeisters. Etwaige
zum distriktiven gemeinsamen Gebrauche bestimmte
Feuerlöschmaschinen sind vom Distrikte anzuschaffen
und zu erhalten. Die Feuerwehren sind teils frei-