Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch. Leben. 173 
willige, teils auf Grund von Feuerlöschordnungen ent- 
standene Pflichtwehren ; die Mannschaften der letzteren 
können zur Teilnahme an den Feuerwehrübungen bei 
Strafe angehalten werden. DBedürftige Gemeinden 
können aus dem Fonds zur Förderung des Feuer- 
löschwesens Unterstützungen zur Herstellung von 
Wasserleitungen und Beiträge zur Anschaffung von 
Spritzen, Lösch- und Rettungsgeräten und von Aus- 
rüstungsgegenständen erhalten; aus dem gleichen 
Fonds werden verunglückten Feuerwehrmännern und 
deren Hinterbliebenen Unterstützungen zugewiesen. 
B. Wasserpolizei. 
Durch das EG. zum BGB. bleibt die Gültig- 
keit der landesgesetzlichen Vorschriften über das 
Wasserrecht aufrechterhalten. Die nicht mehr 
zeitgemäßen älteren Wassergesetze haben durch das 
das Wasserrecht nunmehr einheitlich regelnde Wasser- 
gesetz vom 23. März 1907 Ersatz gefunden. Dieses 
Gesetz beschäftigt sich mit den Eigentumsverhält- 
nissen in und an den Gewässern, die es in öffent- 
liche und Privatgewässer (geschlossene Gewässer und 
Privatflüsse und Bäche) einteilt, dann mit der Be- 
nutzung der Gewässer (Gemeingebrauch, Schiff- und 
Floßfahrt, Trift, Reinhaltung der Gewässer, besondere 
Benutzung), mit der Instandhaltung der Gewässer, der 
Fischerei, soweit diese nicht durch das Fischereigesetz 
geregelt ist, den öffentlichen Wassergenossenschaften 
und den Zwangsrechten zur Förderung der Benutzung 
und Instandhaltung der Gewässer. Das Gesetz ent- 
hält ferner Bestimmungen über die Zuständigkeit und 
das Verfahren, über die Wasserbücher, die Wasser- 
schau und die erforderlichen Strafbestimmungen. Der 
Vollzug des Gesetzes liegt bei seiner öffentlich-recht- 
lichen Natur, vorbehältlich der Zuständigkeit der Ge- 
richte, hauptsächlich den Verwaltungsbehörden ob.
	        
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