Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

174 VI. Landesverwaltung. 
Dementsprechend bewegen sich auch die Streitig- 
keiten vorwiegend auf dem Boden des öffentlichen 
Rechts und sind dann Verwaltungsrechtssachen. 
Zur Beratung von wichtigen wasserwirtschaftlichen 
Angelegenheiten (Ausnützung der Wasserkräfte zur 
Gewinnung elektrischer Kraft, Ausbau der Woasser- 
straßen, große Be- und Entwässerungsanlagen u. dgl.) 
ist beim Staatsministerium des Innern ein Wasser- 
wirtschaftsrat gebildet. 
Die Sorge für die Beschaffung guten Trink- 
und Gebrauchswassers (öffentliche Brunnen 
und Wasserleitungen) ist eine Pflicht der Ortsgemein- 
den, die bei diesen Unternehmungen durch das bei 
dem Staatsministerium des Innern gebildete Wasser- 
versorgungsbureau und einen Fonds zur Förderung des 
Feuerlöschwesens (s. oben S. 173) unterstützt werden. 
C. Versicherungswesen. 
Das Versicherungswesen unterliegt der Beauf- 
sichtigung und Gesetzgebung des Reichs mit Aus- 
nahme des Immobiliarversicherungswesens, 
für das ein Vorbehaltrecht zugunsten Bayerns besteht. 
Dieses Vorbehaltrecht erschöpft sich aber nicht mit 
der Immobiliarbrandversicherung (zu der auch die 
Waldbrandversicherung gehört), sondern erstreckt 
sich auf alle Zweige der Immobiliarversicherung 
(z. B. Glas-, Wasserleitungs-, Sturmschäden- und 
Explosionsversicherung, Versicherung gegen Maschinen- 
beschädigung, Mietzinsverlust, Überschwemmungs- 
und Frostschäden, Pfanzenkrankheiten und Pflanzen- 
schäden durch Insekten, endlich Hagelschaden- 
versicherung). Auf dem Gebiete der Mobiliarversiche- 
rung bleiben nur die landesrechtlichen Vorschriften 
über die polizeiliche Überwachung der Feuerversiche- 
rungsverträge nach ihrem Abschlusse und der Aus- 
zahlung der Brandentschädigungen, ferner die landes-
	        
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