Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch. Leben. 175 
rechtlichen Vorschriften und die mit Landesbehörden 
getroffenen Vereinbarungen über die Verpflichtungen 
der Feuerversicherungsunternehmungen zu Abgaben 
für gemeinnützige Zwecke und zur Übernahme not- 
leidender Risiken aufrechterhalten. 
Zur Versicherung der Gebäude gegen 
Brandschaden besteht für das ganze Königreich 
unter staatlicher Leitung und Aufsicht eine Versiche- 
rungsanstalt auf Gegenseitigkeit mit selbständiger 
Rechtspersönlichkeit. Die Teilnahme an der Anstalt ist 
im allgemeinen freigegeben, dagegen die Versicherung 
von Gebäuden, ausgenommen jener, denen die Aufnahme 
versagt ist, bei anderen Anstalten oder Gesellschaften 
verboten und nichtig (Monopolanstalt.. Ausnahms- 
weise sind jedoch gewisse Gebäude (des Staates, der 
Gemeinden, Kirchen, Schulen, Stiftungen und Pfarreien) 
versicherungspflichtig. Der Gesamtbedarf der Anstalt 
wird von den Versicherten nach dem Grundsatze der 
Gegenseitigkeit durch feste Beiträge bestritten, deren 
Höhe sich nach der Größe der Versicherungssumme 
und der Feuergefährlichkeit des Versicherungsgegen- 
standes richtet. Die Erhebung der Beiträge und die 
Auszahlung der Entschädigungen erfolgt durch die 
unmittelbaren Stadtmagistrate bzw. die königlichen 
Rentämter, die Kassengeschäfte besorgt die könig- 
liche Bank. Zur Verwaltung der Anstalt besteht eine 
eigene, dem Staatsministerium des Innern unmittelbar 
untergeordnete Behörde, die königliche Versicherungs- 
kammer. Der äußere Dienst wird durch Brand- 
versicherungsinspektoren, denen technische Sekretäre, 
Assistenten und Gehilfen beigegeben sind, sowie durch 
Bauverständige wahrgenommen. 
Gleichfalls unter Leitung der königlichen Ver- 
sicherungskammer stehen, jedoch ohne Ausschluß der 
Privatgesellschaften und in freiem Wettbewerbe mit 
denselben, die staatliche Hagelversicherungs-
	        
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