$ 21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch. Leben. 175
rechtlichen Vorschriften und die mit Landesbehörden
getroffenen Vereinbarungen über die Verpflichtungen
der Feuerversicherungsunternehmungen zu Abgaben
für gemeinnützige Zwecke und zur Übernahme not-
leidender Risiken aufrechterhalten.
Zur Versicherung der Gebäude gegen
Brandschaden besteht für das ganze Königreich
unter staatlicher Leitung und Aufsicht eine Versiche-
rungsanstalt auf Gegenseitigkeit mit selbständiger
Rechtspersönlichkeit. Die Teilnahme an der Anstalt ist
im allgemeinen freigegeben, dagegen die Versicherung
von Gebäuden, ausgenommen jener, denen die Aufnahme
versagt ist, bei anderen Anstalten oder Gesellschaften
verboten und nichtig (Monopolanstalt.. Ausnahms-
weise sind jedoch gewisse Gebäude (des Staates, der
Gemeinden, Kirchen, Schulen, Stiftungen und Pfarreien)
versicherungspflichtig. Der Gesamtbedarf der Anstalt
wird von den Versicherten nach dem Grundsatze der
Gegenseitigkeit durch feste Beiträge bestritten, deren
Höhe sich nach der Größe der Versicherungssumme
und der Feuergefährlichkeit des Versicherungsgegen-
standes richtet. Die Erhebung der Beiträge und die
Auszahlung der Entschädigungen erfolgt durch die
unmittelbaren Stadtmagistrate bzw. die königlichen
Rentämter, die Kassengeschäfte besorgt die könig-
liche Bank. Zur Verwaltung der Anstalt besteht eine
eigene, dem Staatsministerium des Innern unmittelbar
untergeordnete Behörde, die königliche Versicherungs-
kammer. Der äußere Dienst wird durch Brand-
versicherungsinspektoren, denen technische Sekretäre,
Assistenten und Gehilfen beigegeben sind, sowie durch
Bauverständige wahrgenommen.
Gleichfalls unter Leitung der königlichen Ver-
sicherungskammer stehen, jedoch ohne Ausschluß der
Privatgesellschaften und in freiem Wettbewerbe mit
denselben, die staatliche Hagelversicherungs-