176 VI. Landesverwaltung.
anstalt, dann die staatliche Vieh- und Pferde-
versicherungsanstalt. Der Eintritt in die auf
Gegenseitigkeit beruhende Hagelversicherungsanstalt
ist einerseits von der freiwilligen Antragstellung des
Versicherungsnehmers, anderseits von der Genehmigung
der Anstaltsverwaltung abhängig. Die in einem Ver-
sicherungsjahre angefallenen Entschädigungen werden
nach Abzug der Verwaltungskosten aus den nach
Ortsgefahr und Fruchtempfindlichkeit abgestuften
festen Beiträgen der Mitglieder, aus dem Staats-
zuschusse von jährlich 200000 Mk. und den Zinsen
der nicht zum Reservefonds gehörigen Vermögens-
bestände bestritten; reichen diese Mittel nicht aus,
so wird die Entschädigung entsprechend gekürzt.
Bei Kürzung über 80 v. H. kann der Reservefonds
bis zu einem Viertel herangezogen werden. Nachschüsse
sind ausgeschlossen. Die Vertretung der Versicherten
erfolgt durch einen Landesausschuß, in dem die Anstalts-
mitglieder der einzelnen Regierungsbezirke sowie der
Landwirtschaftsrat durch je ein Mitglied, die Staats-
regierung durch einen abgeordneten Kommissär sowie
die Anstaltsverwaltung vertreten sind.
Die Landesviehversicherungsanstalt
bzw. die Landespferdeversicherungsanstalt
werden je aus den zu einem Landesverbande vereinigten
Ortsvieh- bzw. Ortspferdeversicherungsvereinen, die
das Normalstatut angenommen haben, gebildet. Zur
Vertretung der Versicherten besteht für jede Anstalt
ein Landesausschuß, der ähnlich wie bei der Hagel-
versicherungsanstalt zusammengesetzt ist. Träger der
Versicherung sind die Ortsvereine; die Landesanstalt
übernimmt jedoch die Hälfte aller Entschädigungen.
Die Errichtung von Ortsvereinen, die auf genossen-
schaftlicher Grundlage, auf Freiwilligkeit und Gegen-
seitigkeit beruhen, ist den Viehbesitzern überlassen.
Entschädigt werden die Verluste, die durch Um-