Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

176 VI. Landesverwaltung. 
anstalt, dann die staatliche Vieh- und Pferde- 
versicherungsanstalt. Der Eintritt in die auf 
Gegenseitigkeit beruhende Hagelversicherungsanstalt 
ist einerseits von der freiwilligen Antragstellung des 
Versicherungsnehmers, anderseits von der Genehmigung 
der Anstaltsverwaltung abhängig. Die in einem Ver- 
sicherungsjahre angefallenen Entschädigungen werden 
nach Abzug der Verwaltungskosten aus den nach 
Ortsgefahr und Fruchtempfindlichkeit abgestuften 
festen Beiträgen der Mitglieder, aus dem Staats- 
zuschusse von jährlich 200000 Mk. und den Zinsen 
der nicht zum Reservefonds gehörigen Vermögens- 
bestände bestritten; reichen diese Mittel nicht aus, 
so wird die Entschädigung entsprechend gekürzt. 
Bei Kürzung über 80 v. H. kann der Reservefonds 
bis zu einem Viertel herangezogen werden. Nachschüsse 
sind ausgeschlossen. Die Vertretung der Versicherten 
erfolgt durch einen Landesausschuß, in dem die Anstalts- 
mitglieder der einzelnen Regierungsbezirke sowie der 
Landwirtschaftsrat durch je ein Mitglied, die Staats- 
regierung durch einen abgeordneten Kommissär sowie 
die Anstaltsverwaltung vertreten sind. 
Die Landesviehversicherungsanstalt 
bzw. die Landespferdeversicherungsanstalt 
werden je aus den zu einem Landesverbande vereinigten 
Ortsvieh- bzw. Ortspferdeversicherungsvereinen, die 
das Normalstatut angenommen haben, gebildet. Zur 
Vertretung der Versicherten besteht für jede Anstalt 
ein Landesausschuß, der ähnlich wie bei der Hagel- 
versicherungsanstalt zusammengesetzt ist. Träger der 
Versicherung sind die Ortsvereine; die Landesanstalt 
übernimmt jedoch die Hälfte aller Entschädigungen. 
Die Errichtung von Ortsvereinen, die auf genossen- 
schaftlicher Grundlage, auf Freiwilligkeit und Gegen- 
seitigkeit beruhen, ist den Viehbesitzern überlassen. 
Entschädigt werden die Verluste, die durch Um-
	        
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