178 VI. Landesverwaltung.
selben regelt sich die. Anlage bzw. die Pflicht zur
Anlage, die Unterhaltung und Unterhaltungspflicht,
der Gebrauch und die Auflassung derselben. Daneben
besteht eine Reihe von privatrechtlichen Beziehungen,
die unter dem Schutze der bürgerlichen Gerichte
stehen. Streitigkeiten über die öffentliche Eigen-
schaft eines Weges, dann über die Herstellungs- und
Unterhaltungspflicht sind Verwaltungsrechtssachen.
Zu den Wegen im weiteren Sinne gehören
auch die Wasserstraßen (Seen, öffentlichen Flüsse und
Kanäle); dieselben haben jedoch vom Standpunkte des
Wegerechts nur eine untergeordnete Bedeutung. Die
Dampfschiffahrt auf dem Boden- und Ammersee ist im
staatlichen, die auf dem Starnberger- und Chiemsee
im privaten Betriebe. Eine staatliche Einrichtung ist
auch der Ludwigs-Donau-Mainkanal,
Die Gemeinden sind berechtigt, für die Benutzung
der gemeindlichen Straßen und Wege, Brücken und
Kanäle Pflaster- und Brückenzölle zu erheben.
Die Straßenpolizei findet ihre Grundlagen neben
dem Reichsstrafgesetzbuche auch in einer Reihe von
ergänzenden Bestimmungen des Polizeistrafgesetz-
buches, die hauptsächlich die Benutzung und den
Schutz der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze, Brücken
und Stege, dann auch den Verkehr auf den Kanälen,
in den Häfen und auf den Länden betreffen.
E. Eisenbahnwesen.
Das derzeitige Eisenbahnrecht in Bayern beruht
kraft des Vorbehaltrechts der Hauptsache nach auf
der Landesgesetzgebung. Dem Reiche steht die
Beaufsichtigung und Gesetzgebung nur in ganz be-
stimmten Fällen (Anlage von Bahnen im Interesse
der Landesverteidigung oder des gemeinsamen Ver-
kehrs, Anschluß neuangelegter Bahnen, Wegfall des
Widerspruchrechts gegen Parallel- und Konkurrenz-