Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

178 VI. Landesverwaltung. 
selben regelt sich die. Anlage bzw. die Pflicht zur 
Anlage, die Unterhaltung und Unterhaltungspflicht, 
der Gebrauch und die Auflassung derselben. Daneben 
besteht eine Reihe von privatrechtlichen Beziehungen, 
die unter dem Schutze der bürgerlichen Gerichte 
stehen. Streitigkeiten über die öffentliche Eigen- 
schaft eines Weges, dann über die Herstellungs- und 
Unterhaltungspflicht sind Verwaltungsrechtssachen. 
Zu den Wegen im weiteren Sinne gehören 
auch die Wasserstraßen (Seen, öffentlichen Flüsse und 
Kanäle); dieselben haben jedoch vom Standpunkte des 
Wegerechts nur eine untergeordnete Bedeutung. Die 
Dampfschiffahrt auf dem Boden- und Ammersee ist im 
staatlichen, die auf dem Starnberger- und Chiemsee 
im privaten Betriebe. Eine staatliche Einrichtung ist 
auch der Ludwigs-Donau-Mainkanal, 
Die Gemeinden sind berechtigt, für die Benutzung 
der gemeindlichen Straßen und Wege, Brücken und 
Kanäle Pflaster- und Brückenzölle zu erheben. 
Die Straßenpolizei findet ihre Grundlagen neben 
dem Reichsstrafgesetzbuche auch in einer Reihe von 
ergänzenden Bestimmungen des Polizeistrafgesetz- 
buches, die hauptsächlich die Benutzung und den 
Schutz der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze, Brücken 
und Stege, dann auch den Verkehr auf den Kanälen, 
in den Häfen und auf den Länden betreffen. 
E. Eisenbahnwesen. 
Das derzeitige Eisenbahnrecht in Bayern beruht 
kraft des Vorbehaltrechts der Hauptsache nach auf 
der Landesgesetzgebung. Dem Reiche steht die 
Beaufsichtigung und Gesetzgebung nur in ganz be- 
stimmten Fällen (Anlage von Bahnen im Interesse 
der Landesverteidigung oder des gemeinsamen Ver- 
kehrs, Anschluß neuangelegter Bahnen, Wegfall des 
Widerspruchrechts gegen Parallel- und Konkurrenz-
	        
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