Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch. Leben. 179 
bahnen, reichsgesetzliche Bestimmungen über den 
Bau und die Ausrüstung der für die Landesverteidigung 
wichtigen Eisenbahnen) zu. 
Das Eisenbahnwesen gehört in Bayern zum 
Wirkungskreise des Staatsministeriums für Verkehrs- 
angelegenheiten, dem auch die oberste Aufsicht über 
den Bau und den Betrieb von Privateisenbahnen ein- 
schließlich der Straßenbahnen sowie über den Privat- 
betrieb mit Dampfschiffen usw. auf Binnenseen, 
Flüssen und Kanälen zusteht. Die Verwaltung der 
im Betriebe und der im Bau befindlichen Staatseisen- 
bahnen, der vom Staate betriebenen Privateisenbahnen, 
des Ludwigskanals, des Frankenthaler Kanals, der 
staatlichen Dampfschiffahrt auf dem Boden- und 
Ammersee, der staatlichen Schiffahrt auf der Amper 
und auf dem Maine erfolgt unter oberster Leitung 
des genannten Ministeriums durch die Eisenbahn- 
direktionen. Die Eisenbahndirektionen sind Mittel- 
stellen; die Leitung derselben steht je einem Präsi- 
denten mit dem Range eines Kollegialdirektors zu; 
die erforderliche Zahl von Referenten und von Hilfs- 
arbeitern sowie das nötige Hilfspersonal ist ihnen bei- 
gegeben. Zur Erledigung einzelner Geschäftsaufgaben, 
die zweckmäßig für das ganze Verwaltungsgebiet von 
einer Stelle aus behandelt werden, sind Zentralämter 
errichtet, so ein Personal-, Revisions-, Verkehrs-, 
Reklamations-, Tarif-, Baukonstruktions-, Maschinen- 
konstruktions- und ein Wagenamt, zwei Verkehrs- 
kontrollen und ein Versicherungsamt für die Arbeiter- 
versicherung im Bereiche der Verkehrsanstalten. Zur 
Ausführung und Überwachung des äußeren Eisen- 
bahndienstes bestehen in unmittelbarer Unterordnung 
unter die Eisenbahndirektionen Inspektionen (Betriebs-, 
Bau-, Maschinen-, Werkstätten- und Neubauinspek- 
tionen). Den Betriebsinspektionen sind die Bahn- und 
Güterstationen sowie die Lokalbahnbetriebsleitungen, 
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