$ 21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d. wirtsch. Leben. 181
Sonderrecht dahingehend, daß seine Post- und Tele-
graphenverwaltung eine selbständige Landesverwaltung
ist, dann daß es die reglementarischen und Tarif-
bestimmungen für den inneren Verkehr und den un-
mittelbaren Verkehr mit seinen nicht zum Reiche
gehörigen Nachbarstaaten selbst regeln kann. Bayern
nimmt deshalb auch keinen Anteil an den zur Reichs-
kasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphen-
wesens.
Das Post- und Telegraphenwesen gehört zum
Wirkungskreise des Staatsministeriums der Verkehrs-
angelegenheiten, dem auch die oberste Aufsicht auf
die Errichtung und den Betrieb von Privattelegraphen,
Nebentelegraphen und besonderen Telegraphen zusteht.
Die Verwaltung des gesamten Post- und Telegraphen-
wesens erfolgt durch die dem Verkehrsministerium
als Mittelstellen unmittelbar untergeordneten Ober-
postdirektionen, an deren Spitze je ein Öberpest-
direktor steht, dem die erforderliche Zahl von
Referenten und Hilfsarbeitern und das nötige Hilfs-
personal beigegeben ist. Als äußere Dienststellen
sind den Oberpostdirektionen die Post-, Telegraphen-
und Telephonämter, die Postagenturen, Posthilfs-
stellen und Postställe untergeordnet. Das Verkehrs-
ministerium kann die Erledigung bestimmter Geschäfte
für mehrere oder alle Oberpostdirektionsbezirke einer
Oberpostdirektion oder bestimmten Kommissären über-
tragen. Zur Erledigung einzelner Geschäftsaufgaben
sind auch hier wie bei der Eisenbahnverwaltung
Zentralämter errichtet, so ein Personal-, Revisions-,
Verlags- und ein Telegraphenkonstruktionsamt, eine
Verkehrskontrolle und eine Postanweisungskontrolle,
dann ein mit der Eisenbahnverwaltung gemeinschaft-
liches Versicherungsamt.
Für den amtlichen Verkehr bestand bisher eine
durch Gesetze und Verordnungen geregelte Postporto-