Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d. wirtsch. Leben. 181 
Sonderrecht dahingehend, daß seine Post- und Tele- 
graphenverwaltung eine selbständige Landesverwaltung 
ist, dann daß es die reglementarischen und Tarif- 
bestimmungen für den inneren Verkehr und den un- 
mittelbaren Verkehr mit seinen nicht zum Reiche 
gehörigen Nachbarstaaten selbst regeln kann. Bayern 
nimmt deshalb auch keinen Anteil an den zur Reichs- 
kasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphen- 
wesens. 
Das Post- und Telegraphenwesen gehört zum 
Wirkungskreise des Staatsministeriums der Verkehrs- 
angelegenheiten, dem auch die oberste Aufsicht auf 
die Errichtung und den Betrieb von Privattelegraphen, 
Nebentelegraphen und besonderen Telegraphen zusteht. 
Die Verwaltung des gesamten Post- und Telegraphen- 
wesens erfolgt durch die dem Verkehrsministerium 
als Mittelstellen unmittelbar untergeordneten Ober- 
postdirektionen, an deren Spitze je ein Öberpest- 
direktor steht, dem die erforderliche Zahl von 
Referenten und Hilfsarbeitern und das nötige Hilfs- 
personal beigegeben ist. Als äußere Dienststellen 
sind den Oberpostdirektionen die Post-, Telegraphen- 
und Telephonämter, die Postagenturen, Posthilfs- 
stellen und Postställe untergeordnet. Das Verkehrs- 
ministerium kann die Erledigung bestimmter Geschäfte 
für mehrere oder alle Oberpostdirektionsbezirke einer 
Oberpostdirektion oder bestimmten Kommissären über- 
tragen. Zur Erledigung einzelner Geschäftsaufgaben 
sind auch hier wie bei der Eisenbahnverwaltung 
Zentralämter errichtet, so ein Personal-, Revisions-, 
Verlags- und ein Telegraphenkonstruktionsamt, eine 
Verkehrskontrolle und eine Postanweisungskontrolle, 
dann ein mit der Eisenbahnverwaltung gemeinschaft- 
liches Versicherungsamt. 
Für den amtlichen Verkehr bestand bisher eine 
durch Gesetze und Verordnungen geregelte Postporto-
	        
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