182 VI. Landesverwaltung.
freiheit, die aber nunmehr durch Gesetz vom 22. De-
zember 1907 aufgehoben wurde; an deren Stelle sind
von den einzelnen Zweigen der Staatsverwaltung jähr-
liche Bausch- oder Abfindungssummen an die Post-
verwaltung zu zahlen.
G. Münze, Maß und Gewicht.
Das Münzwesen ist durch Reichsgesetzgebung
einheitlich geregelt; die Ausprägung der Münzen er-
folgt durch die Münzstätten der Bundesstaaten, von
denen Bayern eine, das dem Staatsministerium der
Finanzen unterstellte Hauptmünzamt in München (mit
dem Münzzeichen D) besitzt.
Auch das Maß- und Gewichtswesen unter-
liegt der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des
Reiches. Bayern besitzt lediglich ein Sonderrecht
nach der Richtung, daß daselbst die Eichung und
Stempelung der Maße und Gewichte usw. ausschließ-
lich durch obrigkeitlich bestellte Personen erfolgt,
sowie daß Bayern die Eichungsbehörden selbst ein-
richten und deren Zuständigkeit regeln, die für den
Geschäftsbetrieb der Gewerbetreibenden erforderlichen
Maße und Gewichte usw. bestimmen, Vorschriften
über Prüfung sowie über wiederholte Eichung und
Stempelung derselben erlassen und die Gebühren fest-
setzen kann. Die bayerische und die deutsche Maß-
und Gewichtsordnung stimmen in ihren Grundzügen
überein. Der bayerische Stempel hat in den anderen
Staaten, der eines Eichamtes eines anderen Staates
in Bayern keine Geltung. Die Behandlung des Eich-
wesens erfolgt durch die dem Staatsministerium des
Innern unterstellte Normaleichungskommission, der
zur Ausführung der Eichungen Eichämter, Präzisions-
eichämter, Gas- und Faßeichanstalten untergeordnet
sind. Die Vornahme der Eichungen erfolgt durch
vom Staatsministerium des Innern aufgestellte, unter