Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

182 VI. Landesverwaltung. 
freiheit, die aber nunmehr durch Gesetz vom 22. De- 
zember 1907 aufgehoben wurde; an deren Stelle sind 
von den einzelnen Zweigen der Staatsverwaltung jähr- 
liche Bausch- oder Abfindungssummen an die Post- 
verwaltung zu zahlen. 
G. Münze, Maß und Gewicht. 
Das Münzwesen ist durch Reichsgesetzgebung 
einheitlich geregelt; die Ausprägung der Münzen er- 
folgt durch die Münzstätten der Bundesstaaten, von 
denen Bayern eine, das dem Staatsministerium der 
Finanzen unterstellte Hauptmünzamt in München (mit 
dem Münzzeichen D) besitzt. 
Auch das Maß- und Gewichtswesen unter- 
liegt der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des 
Reiches. Bayern besitzt lediglich ein Sonderrecht 
nach der Richtung, daß daselbst die Eichung und 
Stempelung der Maße und Gewichte usw. ausschließ- 
lich durch obrigkeitlich bestellte Personen erfolgt, 
sowie daß Bayern die Eichungsbehörden selbst ein- 
richten und deren Zuständigkeit regeln, die für den 
Geschäftsbetrieb der Gewerbetreibenden erforderlichen 
Maße und Gewichte usw. bestimmen, Vorschriften 
über Prüfung sowie über wiederholte Eichung und 
Stempelung derselben erlassen und die Gebühren fest- 
setzen kann. Die bayerische und die deutsche Maß- 
und Gewichtsordnung stimmen in ihren Grundzügen 
überein. Der bayerische Stempel hat in den anderen 
Staaten, der eines Eichamtes eines anderen Staates 
in Bayern keine Geltung. Die Behandlung des Eich- 
wesens erfolgt durch die dem Staatsministerium des 
Innern unterstellte Normaleichungskommission, der 
zur Ausführung der Eichungen Eichämter, Präzisions- 
eichämter, Gas- und Faßeichanstalten untergeordnet 
sind. Die Vornahme der Eichungen erfolgt durch 
vom Staatsministerium des Innern aufgestellte, unter
	        
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