Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d. wirtsch. Leben. 183 
der Aufsicht der Distriktsverwaltuugsbehörden, der 
Kreisregierungen, Kammern des Innern, und der 
Normaleichungskommission stehende Eichmeister. Die 
Gemeinden haben das Recht, gemeindliche Faßeich- 
anstalten zu errichten. 
H. Geld-, Bank- und Sparkassenwesen. 
Die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten 
kann nur durch Reichsgesetz erworben werden. 
Lediglich Bayern ist ermächtigt, bis zum Höchst- 
betrage von 70 Millionen Mark die Befugnis zur Aus- 
gabe von Banknoten für die in Bayern bestehende 
Notenbank zu erweitern oder diese Befugnis einer 
anderen Bank zu erteilen. Von dieser Befugnis hat 
Bayern zugunsten der von der Hypotheken- und 
Wechselbank auf Grund Vertrages mit der baye- 
rischen Regierung gegründeten Notenbank Gebrauch 
gemacht, 
Neben einer Reihe von Privatbanken besteht 
auch eine königliche Bank in Nürnberg, die 
neben den gewöhnlichen Bankgeschäften nicht bloß 
fiskalischen, sondern auch staatlichen Verwaltungs- 
zwecken, insbesondere dem Hinterlegungswesen, zu 
dienen hat. 
Die Errichtung von Aussteuer-, Sterbe- 
oder Witwenkassen oder ähnlichen Unter- 
nehmungen, soweit sie nicht unter das Privat- 
versicherungsgesetz fallen, ist nur mit Genehmigung 
der Kreisregierung, Kammer des Innern, und die 
Ausdehnung des Geschäftsbetriebes derartiger außer- 
halb Bayerns errichteter Unternehmungen auf Bayern, 
dann die Errichtung von Versicherungsanstalten nur 
mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern 
zulässig. 
Die Errichtung gemeindlicher Sparkassen und 
Leihanstalten ist von der Genehmigung der vor-
	        
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