$21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d. wirtsch. Leben. 183
der Aufsicht der Distriktsverwaltuugsbehörden, der
Kreisregierungen, Kammern des Innern, und der
Normaleichungskommission stehende Eichmeister. Die
Gemeinden haben das Recht, gemeindliche Faßeich-
anstalten zu errichten.
H. Geld-, Bank- und Sparkassenwesen.
Die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten
kann nur durch Reichsgesetz erworben werden.
Lediglich Bayern ist ermächtigt, bis zum Höchst-
betrage von 70 Millionen Mark die Befugnis zur Aus-
gabe von Banknoten für die in Bayern bestehende
Notenbank zu erweitern oder diese Befugnis einer
anderen Bank zu erteilen. Von dieser Befugnis hat
Bayern zugunsten der von der Hypotheken- und
Wechselbank auf Grund Vertrages mit der baye-
rischen Regierung gegründeten Notenbank Gebrauch
gemacht,
Neben einer Reihe von Privatbanken besteht
auch eine königliche Bank in Nürnberg, die
neben den gewöhnlichen Bankgeschäften nicht bloß
fiskalischen, sondern auch staatlichen Verwaltungs-
zwecken, insbesondere dem Hinterlegungswesen, zu
dienen hat.
Die Errichtung von Aussteuer-, Sterbe-
oder Witwenkassen oder ähnlichen Unter-
nehmungen, soweit sie nicht unter das Privat-
versicherungsgesetz fallen, ist nur mit Genehmigung
der Kreisregierung, Kammer des Innern, und die
Ausdehnung des Geschäftsbetriebes derartiger außer-
halb Bayerns errichteter Unternehmungen auf Bayern,
dann die Errichtung von Versicherungsanstalten nur
mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern
zulässig.
Die Errichtung gemeindlicher Sparkassen und
Leihanstalten ist von der Genehmigung der vor-