184 VI. Landesverwaltung.
gesetzten Verwaltungsbehörde, die distriktiver Spar-
kassen von der Verbescheidung der vorgesetzten
Kreisregierung abhängig.
Im Anschluß an die Sparkassen sind die Kreis-
hilfskassen zu erwähnen, die durch unverschuldeten
Notstand in ihrem Erwerbsstande gefährdeten Land-
wirten und Gewerbetreibenden gegen hypothekarische
oder sonstige Sicherheit kleinere Darlehen gewähren,
dann der im Anschlusse an jede Kreishilfskasse be-
stehende, zur (schenkungsweisen) Aushilfe für dringend
bedürftige Angehörige des Regierungsbezirks bestimmte
Prinz Karl-Fonds.
J. Landwirtschaft.
Die Landwirtschaft gehört zum Geschäfts-
kreis der allgemeinen Behörden der Landesverwaltung.
Die oberste Aufsicht steht dem Staatsministerium des
Innern zu, dem das Wasserversorgungsbureau, die
Landeskulturrentenkommission, die Flurbereinigungs-
kommission, die oberste Baubehörde, die Versicherungs-
kammer mit den vier Abteilungen für Gebäudebrand-,
Hagel-, Vieh- und Pferdeversicherung, das hydro-
technische Bureau, die Moorkulturanstalt und die
agrikulturbotanische Anstalt, die Landesgestütsverwal-
tung, die Landesinspektoren für Tierzucht, Weinbau,
Milchwirtschaft, Obst- und Gartenbau, Bienenzucht
und Fischzucht, endlich die Sektion für Wildbach-
verbauung unmittelbar untergeordnet sind. Zur
entsprechenden Mitwirkung in landwirtschaftlichen
Fragen sind die Kreisregierungen, Kammern des
Innern, sowie die Distriktsverwaltungsbehörden und
die Gemeindebehörden berufen. Dem Bürgermeister
kommt die Führung und Bewahrung der Be-
schreibung der Gemeindegrenzen, der Rechte, Ge-
rechtigkeiten und Besitzungen der Gemeinde, der
Gemeindegrundsteuerkatasterauszüge und des Ge-