Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

184 VI. Landesverwaltung. 
gesetzten Verwaltungsbehörde, die distriktiver Spar- 
kassen von der Verbescheidung der vorgesetzten 
Kreisregierung abhängig. 
Im Anschluß an die Sparkassen sind die Kreis- 
hilfskassen zu erwähnen, die durch unverschuldeten 
Notstand in ihrem Erwerbsstande gefährdeten Land- 
wirten und Gewerbetreibenden gegen hypothekarische 
oder sonstige Sicherheit kleinere Darlehen gewähren, 
dann der im Anschlusse an jede Kreishilfskasse be- 
stehende, zur (schenkungsweisen) Aushilfe für dringend 
bedürftige Angehörige des Regierungsbezirks bestimmte 
Prinz Karl-Fonds. 
J. Landwirtschaft. 
Die Landwirtschaft gehört zum Geschäfts- 
kreis der allgemeinen Behörden der Landesverwaltung. 
Die oberste Aufsicht steht dem Staatsministerium des 
Innern zu, dem das Wasserversorgungsbureau, die 
Landeskulturrentenkommission, die Flurbereinigungs- 
kommission, die oberste Baubehörde, die Versicherungs- 
kammer mit den vier Abteilungen für Gebäudebrand-, 
Hagel-, Vieh- und Pferdeversicherung, das hydro- 
technische Bureau, die Moorkulturanstalt und die 
agrikulturbotanische Anstalt, die Landesgestütsverwal- 
tung, die Landesinspektoren für Tierzucht, Weinbau, 
Milchwirtschaft, Obst- und Gartenbau, Bienenzucht 
und Fischzucht, endlich die Sektion für Wildbach- 
verbauung unmittelbar untergeordnet sind. Zur 
entsprechenden Mitwirkung in landwirtschaftlichen 
Fragen sind die Kreisregierungen, Kammern des 
Innern, sowie die Distriktsverwaltungsbehörden und 
die Gemeindebehörden berufen. Dem Bürgermeister 
kommt die Führung und Bewahrung der Be- 
schreibung der Gemeindegrenzen, der Rechte, Ge- 
rechtigkeiten und Besitzungen der Gemeinde, der 
Gemeindegrundsteuerkatasterauszüge und des Ge-
	        
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