821. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch. Leben. 185
meindeplanes zu; zu den Obliegenheiten der Gemein-
den gehört die Herstellung und Unterhaltung der Flur-
und Markungsgrenzen, der Gemeindewege, Brücken
und Stege und die Handhabung der Feldpolizei; auch
können sie zur Regelung verschiedener landwirtschaft-
licher Verhältnisse ortspolizeiliche Vorschriften er-
lassen. Zur Wahrung, Förderung und Vertretung
aller Interessen der bayerischen Landwirtschaft be-
steht der bayerische Landwirtschaftsrat, dem
die Kreisausschüsse und die landwirtschaftlichen
Bezirksausschüsse zur Seite stehen. Letztere sind
die Vertreter der landwirtschaftlichen Bezirksvereine,
deren Umfang in der Regel mit dem Umfang einer
Distriktsgemeinde oder einer unmittelbaren Stadt
übereinstimmt, und in den jede Gemeinde einen Ver-
trauensmann wählt. Endlich ist noch des dem Staats-
baudienste angegliederten kulturtechnischen Dienstes
Erwähnung zu tun. Im Staatsministerium des Innern
und bei jeder Kreisregierung, Kammer des Innern,
befindet sich ein kulturtechnischer Referent. Die
Besorgung des äußeren kulturtechnischen Dienstes
ist Kulturbauämtern übertragen, die aus einem Be-
zirkskulturingenieur und den erforderlichen Neben-
beamten und Hilfsarbeitern (Regierungsbaumeister,
Kulturbauführer, -aufseher und -vorarbeiter) bestehen.
Das gesamte landwirtschaftliche Unter-
richtswesen einschließlich der Fortbildungsschulen
und des tierärztlichen Unterrichts ist dem Geschäfts-
kreise des Staatsministeriums des Innern für Kirchen-
und Schulangelegenheiten zugewiesen, dem deshalb
auch die technische Hochschule (landwirtschaftliche
Abteilung), die Akademie für Landwirtschaft und
Brauerei in Weihenstephan, die tierärztliche Hoch-
schule in München und alle sonstigen landwirtschaft«
lichen Unterrichtsanstalten unterstellt sind. Für ein-
zelne Bezirke sind landwirtschaftliche Wanderlehrer