Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

821. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch. Leben. 185 
meindeplanes zu; zu den Obliegenheiten der Gemein- 
den gehört die Herstellung und Unterhaltung der Flur- 
und Markungsgrenzen, der Gemeindewege, Brücken 
und Stege und die Handhabung der Feldpolizei; auch 
können sie zur Regelung verschiedener landwirtschaft- 
licher Verhältnisse ortspolizeiliche Vorschriften er- 
lassen. Zur Wahrung, Förderung und Vertretung 
aller Interessen der bayerischen Landwirtschaft be- 
steht der bayerische Landwirtschaftsrat, dem 
die Kreisausschüsse und die landwirtschaftlichen 
Bezirksausschüsse zur Seite stehen. Letztere sind 
die Vertreter der landwirtschaftlichen Bezirksvereine, 
deren Umfang in der Regel mit dem Umfang einer 
Distriktsgemeinde oder einer unmittelbaren Stadt 
übereinstimmt, und in den jede Gemeinde einen Ver- 
trauensmann wählt. Endlich ist noch des dem Staats- 
baudienste angegliederten kulturtechnischen Dienstes 
Erwähnung zu tun. Im Staatsministerium des Innern 
und bei jeder Kreisregierung, Kammer des Innern, 
befindet sich ein kulturtechnischer Referent. Die 
Besorgung des äußeren kulturtechnischen Dienstes 
ist Kulturbauämtern übertragen, die aus einem Be- 
zirkskulturingenieur und den erforderlichen Neben- 
beamten und Hilfsarbeitern (Regierungsbaumeister, 
Kulturbauführer, -aufseher und -vorarbeiter) bestehen. 
Das gesamte landwirtschaftliche Unter- 
richtswesen einschließlich der Fortbildungsschulen 
und des tierärztlichen Unterrichts ist dem Geschäfts- 
kreise des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten zugewiesen, dem deshalb 
auch die technische Hochschule (landwirtschaftliche 
Abteilung), die Akademie für Landwirtschaft und 
Brauerei in Weihenstephan, die tierärztliche Hoch- 
schule in München und alle sonstigen landwirtschaft« 
lichen Unterrichtsanstalten unterstellt sind. Für ein- 
zelne Bezirke sind landwirtschaftliche Wanderlehrer
	        
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