Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

186 VI. Landesverwaltung. 
aufgestellt, die zugleich als Vorstände oder Haupt- 
lehrer an den Winterschulen tätig sind. 
Auf dem Gebiete der landwirtschaftlichen 
Gesetzgebung sind zunächst die Gesetze er- 
wähnenswert, die eine Entlastung des bäuerlichen 
Grundbesitzes bezweckten. Es sind dies die Gesetze 
über die Aufhebung, Fixierung und Ablösung der 
Grundlasten; über die Aufhebung des Jagdrechts auf 
fremdem Grund und Boden und über die Ausübung 
und Ablösung des Weiderechts. Nach den erst- 
genannten Gesetzen kann eine Verleihung von Grund 
und Boden unter Vorbehalt des Obereigentums nicht 
mehr stattfinden, Jagdrecht auf fremdem Grund und 
Boden als dingliches Recht nicht mehr entstehen. 
Ein Teil der grundherrlichen Rechte wurde sofort 
aufgehoben, die unständigen Grundlasten mußten in 
unveränderliche Abgaben verwandelt werden. Alle 
Gefälle wurden für ablösbar erklärt; zur Vermittlung 
der Ablösung besteht bei der Staatsschulden- 
verwaltung eine Grundrentenablösungskasse. Ein 
Weiderecht darf als Dienstbarkeit nicht mehr bestellt 
oder bei Veräußerung von Grundstücken vorbehalten 
werden; die Weide auf Äckern von der Bestellung 
bis zur Aberntung, auf Wiesen vom 1. April bis zur 
Grummeternte ist verboten; Weidedienstbarkeiten 
können abgelöst werden. Eine bessere Benutzung 
von Grund und Boden durch Zusammenlegung von 
Grundstücken oder durch Regelung von Feldwegen 
bezweckt das Flurbereinigungsgesetz ; die Beschaffung 
von Kapitalien zum Zwecke von Kulturunternehmungen 
erleichtert das Gesetz über die Landeskulturrenten- 
anstalt. Die Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen 
regelt ein Gesetz über die Abmarkung der Grund- 
stücke, das neben einem weitgehenden öffentlich- 
rechtlichen Abmarkungszwang auch einen Zwang zur 
Erhaltung der Grenzzeichen durch die Grundbesitzer
	        
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