186 VI. Landesverwaltung.
aufgestellt, die zugleich als Vorstände oder Haupt-
lehrer an den Winterschulen tätig sind.
Auf dem Gebiete der landwirtschaftlichen
Gesetzgebung sind zunächst die Gesetze er-
wähnenswert, die eine Entlastung des bäuerlichen
Grundbesitzes bezweckten. Es sind dies die Gesetze
über die Aufhebung, Fixierung und Ablösung der
Grundlasten; über die Aufhebung des Jagdrechts auf
fremdem Grund und Boden und über die Ausübung
und Ablösung des Weiderechts. Nach den erst-
genannten Gesetzen kann eine Verleihung von Grund
und Boden unter Vorbehalt des Obereigentums nicht
mehr stattfinden, Jagdrecht auf fremdem Grund und
Boden als dingliches Recht nicht mehr entstehen.
Ein Teil der grundherrlichen Rechte wurde sofort
aufgehoben, die unständigen Grundlasten mußten in
unveränderliche Abgaben verwandelt werden. Alle
Gefälle wurden für ablösbar erklärt; zur Vermittlung
der Ablösung besteht bei der Staatsschulden-
verwaltung eine Grundrentenablösungskasse. Ein
Weiderecht darf als Dienstbarkeit nicht mehr bestellt
oder bei Veräußerung von Grundstücken vorbehalten
werden; die Weide auf Äckern von der Bestellung
bis zur Aberntung, auf Wiesen vom 1. April bis zur
Grummeternte ist verboten; Weidedienstbarkeiten
können abgelöst werden. Eine bessere Benutzung
von Grund und Boden durch Zusammenlegung von
Grundstücken oder durch Regelung von Feldwegen
bezweckt das Flurbereinigungsgesetz ; die Beschaffung
von Kapitalien zum Zwecke von Kulturunternehmungen
erleichtert das Gesetz über die Landeskulturrenten-
anstalt. Die Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen
regelt ein Gesetz über die Abmarkung der Grund-
stücke, das neben einem weitgehenden öffentlich-
rechtlichen Abmarkungszwang auch einen Zwang zur
Erhaltung der Grenzzeichen durch die Grundbesitzer