$21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch. Leben. 187
enthält. Endlich ist noch der Bestimmungen über
die Gutszertrümmerung Erwähnung zu tun, durch die
der gewerbsmäßige Betrieb des Handels mit ländlichen
Grundstücken der polizeilichen Beaufsichtigung unter-
stellt wurde.
K. Viehzucht und Veterinärwesen.
Die staatliche Verwaltungstätigkeit in bezug auf
Viehzucht und Veterinärwesen gehört eben-
falls zum Geschäftsbereiche der Behörden der inneren
Verwaltung. Das Staatsministerium des Innern hat
als sachverständigen Referenten für Veterinärwesen
und Viehzucht mit Ausnahme der Pferdezucht einen
Landestierarzt, einen Landesinspektor für Tierzucht und
einen solchen für Milchwirtschaft, endlich als beratende
Stelledie veterinärärztliche Abteilungdes Obermedizinal-
ausschusses. Bei den Kreisregierungen, Kammern des
Innern, bestehen Regierungs- und Veterinärräte,
bei den Distriktsverwaltungsbehörden Bezirkstierärzte
bzw. bei den unmittelbaren Städten städtische Tier-
ärzte; die Distriktsgemeinden können Distriktstier-
ärzte aufstellen, denen gewisse veterinärpolizeiliche
Geschäfte übertragen werden können; für die zur
wirtschaftlichen Verbesserung der einheimischen Vieh-
schläge bestimmten Zuchtverbände werden Zucht-
inspektoren aufgestellt. Zur Beaufsichtigung der Ein-
fuhr von Tieren werden Grenztierärzte aufgestellt. Zu
der Tätigkeit eines beamteten Tierarztes ist die Ab-
legung einer Prüfung Bedingung. Für das Gestüts-
wesen bestebt eine dem Staatsministerium desInnern un-
mittelbar untergeordnete Landesgestütsverwaltung mit
einem Oberlandesstallmeister als Vorstand; ihr sind
fünf Landgestüte und zwei Stammgestüte unterstellt.
Während die tierärztliche Polizei durch die
Reichsgesetzgebung Regelung gefunden hat, gehören
die gesetzlichen Maßnahmen zur Hebung der Pferde-