Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch. Leben. 187 
enthält. Endlich ist noch der Bestimmungen über 
die Gutszertrümmerung Erwähnung zu tun, durch die 
der gewerbsmäßige Betrieb des Handels mit ländlichen 
Grundstücken der polizeilichen Beaufsichtigung unter- 
stellt wurde. 
K. Viehzucht und Veterinärwesen. 
Die staatliche Verwaltungstätigkeit in bezug auf 
Viehzucht und Veterinärwesen gehört eben- 
falls zum Geschäftsbereiche der Behörden der inneren 
Verwaltung. Das Staatsministerium des Innern hat 
als sachverständigen Referenten für Veterinärwesen 
und Viehzucht mit Ausnahme der Pferdezucht einen 
Landestierarzt, einen Landesinspektor für Tierzucht und 
einen solchen für Milchwirtschaft, endlich als beratende 
Stelledie veterinärärztliche Abteilungdes Obermedizinal- 
ausschusses. Bei den Kreisregierungen, Kammern des 
Innern, bestehen Regierungs- und Veterinärräte, 
bei den Distriktsverwaltungsbehörden Bezirkstierärzte 
bzw. bei den unmittelbaren Städten städtische Tier- 
ärzte; die Distriktsgemeinden können Distriktstier- 
ärzte aufstellen, denen gewisse veterinärpolizeiliche 
Geschäfte übertragen werden können; für die zur 
wirtschaftlichen Verbesserung der einheimischen Vieh- 
schläge bestimmten Zuchtverbände werden Zucht- 
inspektoren aufgestellt. Zur Beaufsichtigung der Ein- 
fuhr von Tieren werden Grenztierärzte aufgestellt. Zu 
der Tätigkeit eines beamteten Tierarztes ist die Ab- 
legung einer Prüfung Bedingung. Für das Gestüts- 
wesen bestebt eine dem Staatsministerium desInnern un- 
mittelbar untergeordnete Landesgestütsverwaltung mit 
einem Oberlandesstallmeister als Vorstand; ihr sind 
fünf Landgestüte und zwei Stammgestüte unterstellt. 
Während die tierärztliche Polizei durch die 
Reichsgesetzgebung Regelung gefunden hat, gehören 
die gesetzlichen Maßnahmen zur Hebung der Pferde-
	        
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