190 VI. Landesverwaltung.
werden; eine Ablösung und Umwandlung der bestehen-
den Forstberechtigungen ist zulässig. Die Ausübung
der Forstberechtigungen unterliegt den forstpolizei-
lichen Bestimmungen, Bestand und Umfang steht
unter dem Schutze der Gerichte. Streitigkeiten über
Fixierung, Sicherung, Veränderung und Ablösung der
Forstberechtigungen sind Verwaltungsrechtssachen.
Streitigkeiten über die Art und Weise der Ausübung
entscheidet die Forstpolizeibehörde durch eine
Kommission, die aus dem Vorstande der ersteren
und zwei von dem Distriktsrate zu wählenden Bei-
sitzern besteht.
M. Jagd und Fischerei.
Das Jagdrecht ist in den Landesteilen rechts
des Rheines durch ein Jagdgesetz, in der Pfalz durch
eine Jagdverordnung geregelt, die, wenn auch in den
Einzelheiten verschieden, doch auf dem gleichen
Grundgedanken beruhen. Die Berechtigung zur Jagd
auf eigenem Grund und Boden liegt im Grundeigen-
tum; die Ausübung durch den Grundeigentümer ist
jedoch nur zulässig auf unmittelbar an die Behausung
anstoßenden umfriedeten Hofräumen und Hausgärten,
auf allen vollständig umschlossenen Grundstücken,
auf einem zusammenhängenden Grundbesitze von
mindestens 240 bayerischen Tagwerk im Flachlande,
400 Tagwerk im Gebirge und 50 Tagwerk auf Seen
und Fischteichen. In den übrigen Fällen übt die
Gemeinde das Jagdrecht innerhalb ihres Bezirks durch
Verpachtung aus, wobei die öffentliche Versteigerung
an den Meistbietenden die Regel, die Vergebung
im Vertragswege oder die Übernahme zur Selbst-
verwaltung durch drei jagdkartenfähige Gemeinde-
bürger die Ausnahme bildet. Die Verpachtung er-
folgt durch die Gemeinde (Magistrat bzw. Ge-
meindeverwaltung); das Ergebnis unterliegt der Ge-