Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

190 VI. Landesverwaltung. 
werden; eine Ablösung und Umwandlung der bestehen- 
den Forstberechtigungen ist zulässig. Die Ausübung 
der Forstberechtigungen unterliegt den forstpolizei- 
lichen Bestimmungen, Bestand und Umfang steht 
unter dem Schutze der Gerichte. Streitigkeiten über 
Fixierung, Sicherung, Veränderung und Ablösung der 
Forstberechtigungen sind Verwaltungsrechtssachen. 
Streitigkeiten über die Art und Weise der Ausübung 
entscheidet die Forstpolizeibehörde durch eine 
Kommission, die aus dem Vorstande der ersteren 
und zwei von dem Distriktsrate zu wählenden Bei- 
sitzern besteht. 
M. Jagd und Fischerei. 
Das Jagdrecht ist in den Landesteilen rechts 
des Rheines durch ein Jagdgesetz, in der Pfalz durch 
eine Jagdverordnung geregelt, die, wenn auch in den 
Einzelheiten verschieden, doch auf dem gleichen 
Grundgedanken beruhen. Die Berechtigung zur Jagd 
auf eigenem Grund und Boden liegt im Grundeigen- 
tum; die Ausübung durch den Grundeigentümer ist 
jedoch nur zulässig auf unmittelbar an die Behausung 
anstoßenden umfriedeten Hofräumen und Hausgärten, 
auf allen vollständig umschlossenen Grundstücken, 
auf einem zusammenhängenden Grundbesitze von 
mindestens 240 bayerischen Tagwerk im Flachlande, 
400 Tagwerk im Gebirge und 50 Tagwerk auf Seen 
und Fischteichen. In den übrigen Fällen übt die 
Gemeinde das Jagdrecht innerhalb ihres Bezirks durch 
Verpachtung aus, wobei die öffentliche Versteigerung 
an den Meistbietenden die Regel, die Vergebung 
im Vertragswege oder die Übernahme zur Selbst- 
verwaltung durch drei jagdkartenfähige Gemeinde- 
bürger die Ausnahme bildet. Die Verpachtung er- 
folgt durch die Gemeinde (Magistrat bzw. Ge- 
meindeverwaltung); das Ergebnis unterliegt der Ge-
	        
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