$ 21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch. Leben. 191
nehmigung der Gemeindebevollmächtigten bzw. der
Gemeindeversammlung. Die in die Gemeindekasse
einbezahlten Jagdpachtschillinge sind den beteiligten
Grundbesitzern zu verrechnen bzw. zu den auf sie
treffenden Ausgaben zu verwenden. Streitigkeiten
über das Jagdrecht sind Verwaltungsrechtssachen,
Streitigkeiten zwischen Gemeinde und Grundbesitzern,
insbesondere über die Verteilung des Jagdpacht-
schillings werden auf dem Verwaltungswege, Streitig-
keiten zwischen Gemeinden und Pächtern auf Grund
des Pachtvertrages durch die Gerichte entschieden.
Der Jagdschutz liegt dem Forstpersonale, der
Gendarmerie, den gemeindlichen Polizeibediensteten
und dem amtlich zu verpflichtenden Jagdschutz-
personale des Jagdberechtigten ob,
Bei Ausübung der Jagd sind die feld-, forst-,
jagd- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu
beachten, insbesondere die festgesetzte Hege und
Hegezeit einzuhalten. Die Ausübung der Jagd ist
von dem Besitze einer Jagdkarte abhängig. Diese
werden von den Distriktspolizeibehörden ausgestellt;
die Ausstellung kann bzw. muß aus bestimmten
Gründen verweigert bzw. die ausgestellte Karte wieder
eingezogen werden. Streitigkeiten über Verweigerung
oder Entziehung von Jagdkarten sind Verwaltungs-
rechtssachen.
Die Verpflichtung zum Ersatze des Wild-
schadens ist, soweit nicht das Bürgerliche Gesetz-
buch Bestimmung trifft, durch Landesgesetz geregelt.
Das Fischereirecht ist durch das Fischerei-
gesetz vom 15. August 1908 geregelt. Dasselbe ent-
hält eingehende Verschriften über Fischereiberech-
tigungen, über die Ausübung der Fischereirechte, die
räumliche Einschränkung der Fischerei, die Koppel-
fischerei, die Ausübung der Fischerei durch Gemeinden
und Stiftungen, die Pachtverträge, die Erlaubnis-