Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

12 I. Geschichtliche Entwicklung. 
1I. Von dem König und der Thronfolge, dann der 
Reichsverwesung. 
III. Von dem Staatsgute. 
IV. Von allgemeinen Rechten und Pflichten. 
V. Von besonderen Rechten und Vorzügen. 
VI. Von der Ständeversammlung. 
VI. Von dem Wirkungskreis der Ständeversammlung. 
VIO. Von der Rechtspflege. 
IX. Von der Militärverfassung. 
X. Von der Gewähr der Verfassung. 
Als Beilagen sind derselben zehn Edikte bei- 
gegeben, die Ausführungsbestimmungen enthalten und 
Bestandteile der Verfassungsurkunde bilden. Es sind 
dies: 1. das Edikt über das Indigenat; 2. das Edikt 
über die äußeren Rechtsverhältnisse der Einwohner 
des Königreichs Bayern in Beziehung auf Religion 
und kirchliche Gesellschaften; 3. das Edikt über die 
Freiheit der Presse und des Buchhandels; 4. das 
Edikt, die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals 
reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betr.; 
5. das Edikt über den Adel im Königreich Bayern; 
6. das Edikt über die gutsherrlichen Rechte und die 
gutsherrliche Gerichtsbarkeit; 7. das Edikt über die 
Familienfideikommisse; 8. das Edikt über die Siegel- 
mäßigkeit; 9. das Edikt über die Verhältnisse der 
Staatsdiener; 10. das Edikt über die Ständeversamm- 
lung. Der zweiten Verfassungsbeilage sind zwei An- 
hänge beigegeben: das die inneren katholischen Kirchen- 
angelegenheiten ordnende Konkordat und das Edikt 
über die inneren kirchlichen Angelegenheiten der pro- 
testantischen Gesamtgemeinde. 
Von Änderungen, die die Verfassungsurkunde in 
diesem Zeitraume erlitten hat, seien erwähnt: das Ge- 
setz vom 1. Juli 1834 über die Zivilliste; das Gesetz 
vom 4. Juni 1848 über die Wahl der Landtags- 
abgeordneten; das Gesetz vom gleichen Tage über
	        
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