$ 21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch.Leben. 195
oder der Ausschüsse erfolgt durch das genannte
Ministerium.
Die Aufsicht über die Ausführung einer Reihe
von Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung ist
ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizei-
beamten den eigenenGewerbeaufsichtsbeamten
übertragen. Es sind dies der Zentralinspektor für
Fabriken und Gewerbe (durch den König ernannt, mit
Rang, Titel und Gehalt eines ÖOberregierungsrates)
im Staatsministerium des Königlichen Hauses und des
Äußern, dann für jeden Regierungsbezirk ein Regierungs-
und Gewerberat oder ein Gewerberat mit dem Range
eines Regierungsassessors bei der Kreisregierung und
am Sitze derselben (für Oberbayern zwei), endlich die
Gewerbeassessoren und Gewerbeinspektoren, dann die
Gewerbeaufsichtsassistenten und Assistentinnen als
Hilfskräfte der Gewerberäte, die mit jenen von dem
genannten Ministerium ernannt werden.
Zur Förderung und Vertretung der Interessen des
Handels und Gewerbes, der Industrie und des Berg-
baues besteht in jedem Regierungsbezirke mindestens
eine Handelskammer, die im wesentlichen die
sachverständige Beratung der Staatsbehörden betätigt.
Außerdem können nach Bedarf für Orte oder Bezirke
Handelsgremien gebildet werden. Die Mitglieder der
Handelskammer werden auf sechs Jahre von den am
Sitze der Kammer ein Handelsgewerbe oder den
Bergbau betreibenden natürlichen oder juristischen
Personen gewählt bzw. von den Handelsgremien ab-
geordnet. Die Geschäfte jeder Abteilung leitet ein
auf drei Jahre gewählter Vorsitzender. Jede Handels-
kammer hat einen fachwissenschaftlich gebildeten
Sekretär aufzustellen. Für jede Handelskammer wird
ein Regierungskommissär ernannt.
Die Interessen des Handwerks werden durch die
für jeden Regierungsbezirk gebildeten Handwerks-
13*