Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

196 VI. Landesverwaltung. 
kammern vertreten, der die Regelung des Lehrlings- 
wesens und die Durchführung der für dasselbe gelten- 
den Vorschriften, die Bildung von Prüfungsausschüssen 
für die Gesellenprüfungen, die Veranstaltung von Ein- 
richtungen zur Förderung der Ausbildung der Meister, 
Gehilfen und Lehrlinge, die Gutachtensabgabe und 
Anregung in allen die Verhältnisse des Handwerks 
berührenden Fragen obliegt. Die Mitglieder werden 
auf sechs Jahre von den Handwerkerinnungen und 
bestimmten Gewerbevereinen gewählt; die Zuwahl 
besonderer Sachverständiger ist zulässig. Die Ver- 
tretung erfolgt durch einen von der Gesamtheit der 
Handwerkskammer zu wählenden, aus einem Vor- 
sitzenden und vier Mitgliedern bestehenden Vorstand. 
Die Bestrebungen auf dem Gebiete des Arbeiter- 
schutzes zu fördern bezweckt das dem genannten 
Ministerium als Staatsanstalt unterstellte Arbeiter- 
museum in München. Ferner sind der Oberaufsicht 
desselben Ministeriums das Bayerische Gewerbe- 
museum in Nürnberg und das Pfälzische Gewerbe- 
museum in Kaiserslautern unterstellt; beide Anstalten 
erhalten aus Staatsmitteln Unterstützung und werden 
in Fragen des Gewerbes und der Industrie von der 
Staatsregierung gutachtlich einvernommen. Als gut- 
achtende Organe stehen endlich der Staatsregierung 
der polytechnische Verein in München und der poly- 
technische Zentralverein in Würzburg zur Seite. 
Zur Förderung des bayerischen Handwerks (durch 
Prämiierung von Lehrlingen, Stipendien an Hand- 
werksgehilfen, Auszeichnung selbständiger Handwerker 
und Beiträge zu Fachschulen und Ausstellungen) be- 
steht eine Wittelsbacher Landesstiftung, zur Ver- 
leihung von Kapitalien für technische und gewerb- 
liche Schulen ein Industrieunterstützungsfonds, zur 
Befriedigung dringender wirtschaftlicher Bedürfnisse 
unter Ausschluß der Privatinteressen und der Privat-
	        
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