198 VI. Landesverwaltung.
in Gemeinden mit ländlicher bzw. einem bis vier
Magistratsräten in Gemeinden mit städtischer Ver-
fassung. In unmittelbaren Städten werden die Stadt-
bezirke in Schulbezirke eingeteilt; für jeden derselben
wird eine Stadtbezirksschulinspektion, bestehend aus
dem DBezirksschulinspektor als Vorstand, einem
Magistratsrat, zwei Gemeindebevollmächtigten, dem
Oberlehrer und zwei Lehrern der Schule, aufgestellt.
Alle ordentlichen Mitglieder der Bezirksschulinspektion
bilden mit dem Bürgermeister als Vorsitzendem die
Lokalschulkommission.
Die Volksschulen sind staatliche, auf Kosten
der Ortsgemeinden zu unterhaltende Unterrichts-
anstalten; sie sind in der Regel Konfessionsschulen,
mit Lehrern der betreffenden Konfession besetzt.
werden nur als Ausnahme zugelassen; in diesem Falle
treten die Pfarrer der verschiedenen beteiligten Kon-
fessionen in die Lokalschulinspektion ein. Jede Ge-
meinde soll mindestens eine Volksschule besitzen und
einen Schulsprengel bilden; ausnahmsweise können
Schulsprengel auch abweichend vom Gemeindebezirke
gebildet werden. Die Beschlußfassung über Errich-
tung und Aufhebung von Volksschulen, über Bildung
und Änderung von Schulsprengeln steht den Kreis-
regierungen, Kammern des Innern, zu. Gegen deren
Beschlüsse ist Beschwerde zum Kultusministerium
zulässig. Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zu
einem Schulsprengel oder über dessen Grenzen sind
Verwaltungsrechtssachen.
Die Volksschullehrer erhalten ihre Vorbildung
drei Jahre in einer Präparandenschule und zwer Jahre
in einem Schullehrerseminar, erledigen nach bestandener
Seminaraustrittsprüfung eine einjährige Schulpraxis,
können hierauf als Schulgehilfen und nach weiterer
zweijähriger Dienstzeit als Schulverweser Verwendung