Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

198 VI. Landesverwaltung. 
in Gemeinden mit ländlicher bzw. einem bis vier 
Magistratsräten in Gemeinden mit städtischer Ver- 
fassung. In unmittelbaren Städten werden die Stadt- 
bezirke in Schulbezirke eingeteilt; für jeden derselben 
wird eine Stadtbezirksschulinspektion, bestehend aus 
dem DBezirksschulinspektor als Vorstand, einem 
Magistratsrat, zwei Gemeindebevollmächtigten, dem 
Oberlehrer und zwei Lehrern der Schule, aufgestellt. 
Alle ordentlichen Mitglieder der Bezirksschulinspektion 
bilden mit dem Bürgermeister als Vorsitzendem die 
Lokalschulkommission. 
Die Volksschulen sind staatliche, auf Kosten 
der Ortsgemeinden zu unterhaltende Unterrichts- 
anstalten; sie sind in der Regel Konfessionsschulen, 
mit Lehrern der betreffenden Konfession besetzt. 
  
werden nur als Ausnahme zugelassen; in diesem Falle 
treten die Pfarrer der verschiedenen beteiligten Kon- 
fessionen in die Lokalschulinspektion ein. Jede Ge- 
meinde soll mindestens eine Volksschule besitzen und 
einen Schulsprengel bilden; ausnahmsweise können 
Schulsprengel auch abweichend vom Gemeindebezirke 
gebildet werden. Die Beschlußfassung über Errich- 
tung und Aufhebung von Volksschulen, über Bildung 
und Änderung von Schulsprengeln steht den Kreis- 
regierungen, Kammern des Innern, zu. Gegen deren 
Beschlüsse ist Beschwerde zum Kultusministerium 
zulässig. Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zu 
einem Schulsprengel oder über dessen Grenzen sind 
Verwaltungsrechtssachen. 
Die Volksschullehrer erhalten ihre Vorbildung 
drei Jahre in einer Präparandenschule und zwer Jahre 
in einem Schullehrerseminar, erledigen nach bestandener 
Seminaraustrittsprüfung eine einjährige Schulpraxis, 
können hierauf als Schulgehilfen und nach weiterer 
zweijähriger Dienstzeit als Schulverweser Verwendung
	        
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