Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

200 VI. Landesverwaltung. 
Besuch einer Fortbildungsschule ersetzt werden; als 
solche bestehen landwirtschaftliche, gewerbliche, kauf- 
männische und weibliche Fortbildungsschulen, Innungs- 
fach- und Fortbildungsschulen , Handwerkszeichen- 
schulen und Tagesfortbildungsschulen. 
Als Mittelschulen bestehen humanistische 
Gymnasien, Progymnasien und Lateinschulen, Real- 
gymnasien, das Kadettenkorps, Oberreal- und Real- 
schulen, das Technikum in Nürnberg, Baugewerk- und 
Kunstgewerbeschulen, dann eine Reihe von technischen 
Lehranstalten und sonstigen Fachschulen. 
Als Hochschulen kommen zunächst die Uni- 
versitäten (München, Würzburg und Erlangen) in 
Betracht. Sie sind juristische Personen, unterstehen 
unmittelbar der Aufsicht des Kultusministeriums und 
besitzen einen akademischen Senat und einen Ver- 
mögensverwaltungsausschuß, deren Vorstand der 
Rektor ist. Den Landesuniversitäten in allen äußeren 
Beziehungen gleichgestellt sind die Technische und 
die Tierärztliche Hochschule in München sowie die 
Forstliche Hochschule in Aschaffenburg, —Weiter be- 
steht eine Akademie der bildenden Künste und eine 
Akademie der Tonkunst in München und eine Akademie 
für Landwirtschaft und Brauerei in Weihenstephan, 
dann Lyzeen als Sonderschulen für das Studium der 
philosophischen und katholisch-theologischen Fächer. 
Sämtliche vorgenannten Schulen sind Staatsanstalten. 
An den Universitäten, dann der Technischen Hoch- 
schule und der Akademie der Tonkunst werden Frauen 
als Studierende zugelassen. 
“ ** ‘Die Gründung und Leitung einer Erziehungs- 
oder Unterrichtsanstalt bedarf der staatlichen 
Geriehmigung (Kultusministerium bzw. Kreisregierung, 
Kammer des Innern, bzw. Distriktsverwaltungs- 
behörden). Als Unterrichtsanstalt gilt jede Unter- 
nehmung, die nach ihrer Einrichtung und Ausgestaltung
	        
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