Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 22. Verwaltungstätigkeit in bezug a.d. geistige Leben. 209 
dem Religionsedikte, und in den zwei Anhängen hier- 
zu, dem Konkordate und dem Edikte über die inneren 
kirchlichen Angelegenheiten der protestantischen Ge- 
samtgemeinde im Königreiche enthalten. 
Das Konkordat ist als Staatsgesetz veröffent- 
licht, aber nur als Anhang zum Religionsedikt, 
und deshalb nur in beschränkter Weise gültig. Denn 
das Religionsedikt, das dem Konkordate vorgeht, steht 
mit ihm in mehrfachen Punkten in Widerspruch; es 
wahrt überall das oberhoheitliche Aufsichtsrecht des 
Staates und behält z. B. das staatliche Placet und 
den Recursus ab abusu bei. Inwieweit hierdurch den 
Verabredungen zuwidergehandelt wurde, darüber be- 
steht Streit. Staatsrechtlich allerdings liegt die Sache 
klar. Hiernach kann das Konkordat nur in dem Um- 
fange auf Geltung Anspruch machen, als es von der 
Regierung als Staatsgesetz veröffentlicht wurde. Als 
solches gilt es aber nur insoweit, als seine Bestim- 
mungen inhaltlich nicht mit. den Vorschriften des 
Religionsediktes in Widerspruch stehen. Tatsächlich 
ist demnach für die Beziehungen der Kirche zum 
Staate (Rechte und Verbindlichkeiten der Kirchen- 
gesellschaften gegen den Staat, unveräußerliche 
Majestätsrechte des Regenten, Gewissensfreiheit und 
Religionsausübung der Untertanen) das Religionsedikt 
ausschließlich maßgebend, während Konkordat und 
Protestantenedikt die übrigen inneren Kirchen- 
angelegenheiten regeln, soweit nicht im Religions- 
edikte selbst diesbezügliche Bestimmungen enthalten 
sind. Auch die sogenannte Tegernseer Erklärung hat 
an dieser Sach- und Rechtslage nichts geändert und 
konnte auch nichts ändern, weil der König okne Mit- 
wirkung des Landtags eine Auslegung einer Bestim- 
mung der Verfassungsurkunde nicht geben konnte. 
Jedem Einwohner Bayerns ist durch die Ver- 
fassungsurkunde vollkommene Gewissensfreiheit
	        
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