Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

208 VI. Landesverwaltung. 
meinde allerorten frei, wenn sie das erforderliche 
Vermögen zum Unterhalte der Kirchendiener, zu den 
Ausgaben für den Gottesdienst, dann zur Errichtung 
und Erhaltung der nötigen Gebäude besitzen, oder 
wenn sie die Mittel hierzu auf gesetzlich gestattetem 
Wege aufzubringen vermögen. Kein Staatsbürger ist 
verbunden, zur Befriedigung der Bedürfnisse von 
Kirchen und Schulen einer Religionspartei, zu der 
er nicht gehört, mittelst Umlagen beizutragen, wenn 
nicht ein gemeinschaftlicher Genuß oder ein besonderes 
Rechtsverhältnis besteht. Sind zwei verschiedene 
Kirchengesellschaften zur Benutzung einer Kirche 
berechtigt, so bemessen sich die Rechte einer jeden 
nach den vorhandenen Gesetzen oder Verträgen; 
andernfalls wird angenommen, daß jeder Teil gleiche 
Rechte hat. Streitigkeiten über die Ausübung dieser 
Rechte sind Verwaltungsrechtssachen; Streitigkeiten 
darüber, ob ein oder der andere Teil überhaupt be- 
rechtigt ist, werden von den bürgerlichen Gerichten 
entschieden. Besitzt ein Religionsteil keinen eigenen 
Kirchhof, so ist der im Orte befindliche als gemein- 
schaftlicher Begräbnisplatz für sämtliche Ortseinwohner 
zu betrachten; ebenso können die Glocken auf diesen 
Friedhöfen von jeder öffentlichen Kirchengesellschaft 
bei Begräbnissen benutzt werden. Kein Geistlicher 
kann gezwungen werden, die Beerdigung eines fremden 
Religionsverwandten nach den Feierlichkeiten seiner 
Kirche vorzunehmen. Wird er darum ersucht und 
findet er keinen Anstand, dem Begräbnisse beizuwohnen, 
so hat er auf die hergebrachten Gebühren Anspruch. 
Das Oberhaupt der katholischen Kirche 
ist der Papst, dessen Stellung in Bayern durch das 
Konkordat, das ihm das Recht einräumt, die vom 
Könige ernannten Erzbischöfe und Bischöfe einzusetzen 
und die Probsteien an den erzbischöflichen und 
bischöflichen Kirchen zu verleihen, ausdrücklich an-
	        
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