208 VI. Landesverwaltung.
meinde allerorten frei, wenn sie das erforderliche
Vermögen zum Unterhalte der Kirchendiener, zu den
Ausgaben für den Gottesdienst, dann zur Errichtung
und Erhaltung der nötigen Gebäude besitzen, oder
wenn sie die Mittel hierzu auf gesetzlich gestattetem
Wege aufzubringen vermögen. Kein Staatsbürger ist
verbunden, zur Befriedigung der Bedürfnisse von
Kirchen und Schulen einer Religionspartei, zu der
er nicht gehört, mittelst Umlagen beizutragen, wenn
nicht ein gemeinschaftlicher Genuß oder ein besonderes
Rechtsverhältnis besteht. Sind zwei verschiedene
Kirchengesellschaften zur Benutzung einer Kirche
berechtigt, so bemessen sich die Rechte einer jeden
nach den vorhandenen Gesetzen oder Verträgen;
andernfalls wird angenommen, daß jeder Teil gleiche
Rechte hat. Streitigkeiten über die Ausübung dieser
Rechte sind Verwaltungsrechtssachen; Streitigkeiten
darüber, ob ein oder der andere Teil überhaupt be-
rechtigt ist, werden von den bürgerlichen Gerichten
entschieden. Besitzt ein Religionsteil keinen eigenen
Kirchhof, so ist der im Orte befindliche als gemein-
schaftlicher Begräbnisplatz für sämtliche Ortseinwohner
zu betrachten; ebenso können die Glocken auf diesen
Friedhöfen von jeder öffentlichen Kirchengesellschaft
bei Begräbnissen benutzt werden. Kein Geistlicher
kann gezwungen werden, die Beerdigung eines fremden
Religionsverwandten nach den Feierlichkeiten seiner
Kirche vorzunehmen. Wird er darum ersucht und
findet er keinen Anstand, dem Begräbnisse beizuwohnen,
so hat er auf die hergebrachten Gebühren Anspruch.
Das Oberhaupt der katholischen Kirche
ist der Papst, dessen Stellung in Bayern durch das
Konkordat, das ihm das Recht einräumt, die vom
Könige ernannten Erzbischöfe und Bischöfe einzusetzen
und die Probsteien an den erzbischöflichen und
bischöflichen Kirchen zu verleihen, ausdrücklich an-