Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 22. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d. geistige Leben. 209 
erkannt ist. Das oberste _Richteramt übt er in Bayern 
durch bestellte Richter aus, und zwar hat der päpst- 
a untius in München das Recht, in geistlichen 
rafsachen einen der beiden Erzbischöfe für jeden 
einzelnen Fall zu bestellen. Der bayerische Episkopat 
besteht aus zwei Erzbischöfen und sechs Bischöfen. 
Dem Erzbischofe von München-Freising sind als 
Suffraganbischöfe die Bischöfe von Augsburg, Passau 
und Regensburg, dem Erzbischofe von Bamberg die 
Bischöfe von Würzburg, Eichstädt und Speyer unter- 
stell. Die Erzbischöfe und Bischöfe werden vom 
Könige ernannt, erhalten vom Papste die kanonische 
Einsetzung und leisten alsdann in die Hand des Königs 
den Eid der Treue. Ihre Einkünfte beziehen sie aus 
der Staatskasse. Als beratende Organe. stehen den 
Erzbischöfen und Bischöfen die Domkapitel zur Seite; 
diese sind Öffentliche Körperschaften mit dem Rechte 
der Selbstgesetzgebung und Vermögensfähigkeit. Die 
Ordinariate sind von den Erzbischöfen ünd Bischöfen 
schluß der Ehestreitigkeiten eingesetzte Verwaltungs- 
behörden, die sich aus zwei Abteilungen, dem General- 
vikariate und dem Allgemeinen geistlichen Rate zu- 
sammensetzen. Jede Diözese zerfällt in mehrere 
Dekanate; die "känonisch eingesetzten Geistlichen 
eines solchen Bezirks bilden das Rural- oder Land- 
kapitel; die Vorstände derselben — Dekane — sind 
vollziehende Organe und Stellvertreter des Ordinariats. 
Die Einteilung der Pfarrsprengel, die Errichtung, 
Teilung und Vereinigung von Pfarreien kann in 
Bayern von den Diözesanbischöfen nur im Ein- 
verständnisse mit dem Könige vorgenommen werden. 
Die Besetzung der Pfarreien geschieht für diejenigen 
Stellen, auf welche herkömmlich die bayerischen 
Landesfürsten oder nicht mehr bestehende geistliche 
Körperschaften präsentierten, durch königliche _Ver-_ 
v. Sutner, Dayern. 14
	        
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