$ 22. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d. geistige Leben. 209
erkannt ist. Das oberste _Richteramt übt er in Bayern
durch bestellte Richter aus, und zwar hat der päpst-
a untius in München das Recht, in geistlichen
rafsachen einen der beiden Erzbischöfe für jeden
einzelnen Fall zu bestellen. Der bayerische Episkopat
besteht aus zwei Erzbischöfen und sechs Bischöfen.
Dem Erzbischofe von München-Freising sind als
Suffraganbischöfe die Bischöfe von Augsburg, Passau
und Regensburg, dem Erzbischofe von Bamberg die
Bischöfe von Würzburg, Eichstädt und Speyer unter-
stell. Die Erzbischöfe und Bischöfe werden vom
Könige ernannt, erhalten vom Papste die kanonische
Einsetzung und leisten alsdann in die Hand des Königs
den Eid der Treue. Ihre Einkünfte beziehen sie aus
der Staatskasse. Als beratende Organe. stehen den
Erzbischöfen und Bischöfen die Domkapitel zur Seite;
diese sind Öffentliche Körperschaften mit dem Rechte
der Selbstgesetzgebung und Vermögensfähigkeit. Die
Ordinariate sind von den Erzbischöfen ünd Bischöfen
schluß der Ehestreitigkeiten eingesetzte Verwaltungs-
behörden, die sich aus zwei Abteilungen, dem General-
vikariate und dem Allgemeinen geistlichen Rate zu-
sammensetzen. Jede Diözese zerfällt in mehrere
Dekanate; die "känonisch eingesetzten Geistlichen
eines solchen Bezirks bilden das Rural- oder Land-
kapitel; die Vorstände derselben — Dekane — sind
vollziehende Organe und Stellvertreter des Ordinariats.
Die Einteilung der Pfarrsprengel, die Errichtung,
Teilung und Vereinigung von Pfarreien kann in
Bayern von den Diözesanbischöfen nur im Ein-
verständnisse mit dem Könige vorgenommen werden.
Die Besetzung der Pfarreien geschieht für diejenigen
Stellen, auf welche herkömmlich die bayerischen
Landesfürsten oder nicht mehr bestehende geistliche
Körperschaften präsentierten, durch königliche _Ver-_
v. Sutner, Dayern. 14