Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 22. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d. geistige Leben. 211 
regierung) sowie einem weltlichen und zwei geistlichen 
Räten; zu ihrem Wirkungskreise gehört vornehmlich 
die Aufsicht über Religionsunterricht, Kultus und 
Glaubenslehre, dann über die Dekane, Pfarrer und 
Pfarramtskandidaten. Die Konsistorialbezirke sind in 
Dekanatsbezirke mit einem aus aus den Kapitelsgeistlichen 
vom Könige ernannten Dekane als Vorstand eingeteilt. 
Dem Dekane sind alle Geistlichen und übrigen Kirchen- 
diener des Bezirks unterstellt; sein Stellvertreter ist 
der von den Kapitelsgeistlichen gewählte Kapitels- 
senior. Die Pfarrämter sind meist mit einem, bei 
größerem Umfange mit mehreren Pfarrern besetzt, 
die dann gleichen Rang haben und sich nur durch die 
Bezeichnung „I., II., III. Pfarrer“ unterscheiden. 
Der I. Pfarrer ist parochus und führt die Pfarramts- 
geschäfte. Wo die Mittel zur Bildung einer eigent- 
lichen Pfarrei fehlen, bestehen Vikariate; die Pasto- 
rierung der in katholischen Gegenden zerstreut wohnen- 
den Protestanten (Diaspora) erfolgt durch Reiseprediger. 
Zur Vertretung der Kirchengemeinde in 
kirchlichen Angelegenheiten bestehen aus Geistlichen 
und Laien zusammengesetzte Versammlungen und zwar: 
a) der Kirchenvorstand, der für jede selbständige 
Gemeinde aus der gesamten, in ihr angestellten 
Geistlichkeit und aus vier bis zwölf, auf je drei 
Jahre gewählten weltlichen Mitgliedern besteht; 
b) die Diözesansynode, die aus den Geistlichen 
eines Dekanatsbezirks und einer gleichen An- 
zahl ebenfalls auf drei Jahre durch die Kirchen- 
vorstände aus ihrer Mitte gewählter, weltlicher 
Mitglieder sich zusammensetzt; 
c) die Generalsynode, deren Mitglieder geistliche 
und weltliche Abgeordnete und ein Abgeordneter 
der Universität Erlangen sind. 
Die reformierten Gemeinden besitzen je ein 
eigenes Presbyterium, das durch Zuwahl ergänzt wird, 
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