212 VI. Landesverwaltung.
und an dessen Spitze der Pfarrer steht; jedes Jahr
findet eine Synode statt, die aus den Pfarrern der
reformierten Gemeinden und je einem, von den
Presbyterien gewählten Ältesten gebildet wird.
In der unierten_pfälzischen Kirche besitzt jede
Gemeinde ebenfalls ein Presbyterium (Kirchenvorstand),
das sich aus den Pfarrern der Pfarrgemeinde und
aus fünf bis zwölf Gemeindegliedern zusammensetzt.
Die Vertreter der Pfarrgemeinden eines Dekanats-
bezirks bilden die Diözesansynode, die aus den
Pfarrern und Pfarrverwesern, den selbständigen Vikaren
sowie aus gewählten weltlichen Abgeordneten der
Pfarrgemeinden besteht; die Generalsynode setzt sich
aus den erwählten Abgeordneten der Diözesansynoden
zusammen und versammelt sich regelmäßig alle vier
Jahre.
Als Privatkirchengesellschaften sind
zurzeit anerkannt die Griechen, Israeliten, Mennoniten,
Herrenhuter, Anglikaner, Irvingianer und Altkatholiken.
Außerdem sind in größeren Städten freireligiöse Ge-
meinden gebildet und als Vereine behördlich ge-
nehmigt.
Die in Bayern bestehende einzige Gemeinde der
griechisch-katholischen Kirche ist in München und
wird von einem von der griechischen Regierung er-
nannten Archimandriten seelsorglich versehen.
Die Israeliten, die in unwiderruflicher Weise
alle den Privatglaubensgesellschaften eingeräumten
Rechte genießen, können beim Vorhandensein von
mindestens zehn selbständigen männlichen Religions-
genossen eigene Kultusgemeinden bilden, eine Syna-
goge und einen eigenen Begräbnisplatz errichten und
einen Rabbiner aufstellen. Die Kultusämter zerfallen
in Rabbiner (humanistisch gebildet, nach entsprechen-
dem Fachstudium geprüft und von der Kreisregierung
bestätigt, aber ohne die Rechte öffentlicher Beamten),