Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

214 VI. Landesverwaltung. 
Kirche der Pfalz Kirchensteuern erheben. Das Gesetz 
ist aber zurzeit-noeh-nieht in kraft getreten. Nachdem 
der Kirchengemeindeverfassung des rechtsrheinischen 
Bayerns jeder Rechtsboden fehlt, hat die Regierung 
dem Landtage zurzeit einen Entwurf für eine Kirchen- 
gemeindeordnung vorgelegt. In der Pfalz, woselbst 
die Verwaltung des Kirchenvermögens durch das 
Presbyterium geführt wird und eigentliche Kirchen- 
gemeinden nicht vorhanden sind, haben für gewisse 
Kultuslasten, wenn das Kirchenvermögen nicht hin- 
reicht, die politischen Gemeinden aufzukommen, falls 
letztere ohne Erhebung von Gemeindeumlagen Renten- 
überschüsse haben; der ungedeckt bleibende Teil wird 
auf Beschluß des verstärkten Gemeinderats und nach 
Festsetzung durch das Bezirksamt bzw. die Regierung 
bzw. den König durch Umlagen erhoben. 
Die Verwaltung des Pfründevermögens 
kommt dem "Pfründebesitzer als Nutznießer zu; die 
Aufsicht führen die Kreisregierungen , Kammern des 
Innern, im Benehmen mit den geistlichen Oberbehörden, 
die Oberaufsicht das Kultusministerium. Die Her- 
stellung der katholischen Pfründefassionen und die 
Regelung der Interkalarfrüchteverteilung katholischer 
Pfründen erfolgt durch die Kreisregierungen; für die 
protestantische Kirche geschieht dies durch die 
Konsistorien. 
Der größte Teil der Streitsachen in bezug auf 
Kirchengemeindeverhältnisse und Kirchengemeinde- 
umlagen, dann in bezug auf Pfründenutzung und 
-haftung der Pfründebesitzer wird auf dem Ver- 
waltungsrechtswege entschieden.
	        
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