214 VI. Landesverwaltung.
Kirche der Pfalz Kirchensteuern erheben. Das Gesetz
ist aber zurzeit-noeh-nieht in kraft getreten. Nachdem
der Kirchengemeindeverfassung des rechtsrheinischen
Bayerns jeder Rechtsboden fehlt, hat die Regierung
dem Landtage zurzeit einen Entwurf für eine Kirchen-
gemeindeordnung vorgelegt. In der Pfalz, woselbst
die Verwaltung des Kirchenvermögens durch das
Presbyterium geführt wird und eigentliche Kirchen-
gemeinden nicht vorhanden sind, haben für gewisse
Kultuslasten, wenn das Kirchenvermögen nicht hin-
reicht, die politischen Gemeinden aufzukommen, falls
letztere ohne Erhebung von Gemeindeumlagen Renten-
überschüsse haben; der ungedeckt bleibende Teil wird
auf Beschluß des verstärkten Gemeinderats und nach
Festsetzung durch das Bezirksamt bzw. die Regierung
bzw. den König durch Umlagen erhoben.
Die Verwaltung des Pfründevermögens
kommt dem "Pfründebesitzer als Nutznießer zu; die
Aufsicht führen die Kreisregierungen , Kammern des
Innern, im Benehmen mit den geistlichen Oberbehörden,
die Oberaufsicht das Kultusministerium. Die Her-
stellung der katholischen Pfründefassionen und die
Regelung der Interkalarfrüchteverteilung katholischer
Pfründen erfolgt durch die Kreisregierungen; für die
protestantische Kirche geschieht dies durch die
Konsistorien.
Der größte Teil der Streitsachen in bezug auf
Kirchengemeindeverhältnisse und Kirchengemeinde-
umlagen, dann in bezug auf Pfründenutzung und
-haftung der Pfründebesitzer wird auf dem Ver-
waltungsrechtswege entschieden.