$ 24. Verhältnis Bayerns zum Reiche. 217
Bayern eine Reihe zur alleinigen Regelung vorbehalten,
mit der Wirkung, daß das Reich nur dann zur Rege-
lung befugt ist, falls Bayern auf sein Sonderrecht im
einzelnen Falle ausdrücklich verzichtet. Diese Sonder-
oder Reservatrechte Bayerns, die ohne Zustimmung
Bayerns nicht aufgehoben werden können, sind
folgende: Ä
a) Hinsichtlich der Heimats- und Niederlassungs-
verhältnisse in Bayern ist die Gesetzgebung und Be-
aufsichtigung des Reiches ausgeschlossen. Dagegen
umfaßt das bayerische Sonderrecht nicht das Frei-
zügigkeitswesen, wohl aber das Verehelichungswesen,
soweit cs sich um die Regelung der polizeilichen
Beschränkungen der Verehelichungsfreiheit handelt.
Wegen des innigen Zusammenhanges der Heimat-
gesetzgebung mit der Armengesetzgebung umfaßt das
bayerische Sonderrecht auch die Gesetzgebung über
das Armenwesen, so daß das bayerische Gesetz vom
29. April 1869 über die öffentliche Armen- und
Krankenpflege in Kraft geblieben ist, während das
Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz in
Bayern nicht eingeführt wurde. '
b) Ein weiteres Sonderrecht besitzt Bayern in
bezug auf das Immobiliarversicherungswesen (s. oben
S. 174). Hiernach können in Bayern Reichsgesetze
über das Immobiliarversicherungswesen nur mit dessen
Zustimmung Geltung erlangen.
c) Die Gesetzgebung über die Besteuerung des
im Bundesgebiete bereiteten Bieres und Branntweins
steht nach der Reichsverfassung dem Reiche zu.
Auch hier ist die Besteuerung des inländischen Bieres
und Branntweins der bayerischen Landesgesetzgebung
vorbehalten worden. Bezüglich der Bierbesteuerung
ist das Sonderrecht auch in seinem ursprünglichen
Umfange und Bestande aufrechterhalten. Durch den
Beitritt Bayerns in die Branntweinsteuergemeinschaft