218 VIII. Verhältnis Bayerns zum Reiche.
ist dagegen das bayerische Sonderrecht in bezug auf
die Branntweinbesteuerung beseitigt worden und das
Reichsgesetz über die Besteuerung des Branntweins
vom 24. Juni 1884 auch in Bayern in Kraft getreten.
Dieses Gesetz räumt aber Bayern doch wieder ein
gewisses Sonderrecht insofern ein, als einige der für
Bayern günstigen Bestimmungen ohne Zustimmung
Bayerns nicht aufgehoben werden können.
d) Bayern hat ein Recht auf gesonderte Eisen-
bahnverwaltung und auf selbständige Post- und Tele-
graphenverwaltung. Dem Reiche steht nur die Gesetz-
gebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie,
über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten
zum Publikum, endlich über die Portofreiheiten, das
Posttaxwesen und die Telegrammgebühren zu, in
diesen drei Punkten ausschließlich der Regelung für
den inneren bayerischen Dienst, dann die Regelung
des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande,
ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr
Bayerns mit seinem nicht dem Reiche angehörigen
Nachbarstaaten. An den zur Reichskasse fließenden
Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens hat
Bayern demgemäß keinen Anteil.
e) Umfassend sind die Sonderrechte Bayerns auf
dem Gebiete des Militärwesens; siehe unten S. 220.
f) Die Zuständigkeit der Normaleichungskommis-
sion des Reichs ist für Bayern ausgeschlossen; siehe
auch oben S. 182.
g) Bayern hat die Befugnis, einer Notenbank das
Recht zur Ausgabe von Banknoten bis zum Höchst-
betrage von 70 Millionen Mark zu erteilen bzw. bis zu
diesem Höchstbetrage die Befugnis zur Ausgabe von
Banknoten für die bestehende Notenbank zu erweitern;
siehe oben S. 183.
Die Ernennung der bayerischen Bundesrats-
bevollmächtigten und die Erteilung ihrer Dienstes-