Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

218 VIII. Verhältnis Bayerns zum Reiche. 
ist dagegen das bayerische Sonderrecht in bezug auf 
die Branntweinbesteuerung beseitigt worden und das 
Reichsgesetz über die Besteuerung des Branntweins 
vom 24. Juni 1884 auch in Bayern in Kraft getreten. 
Dieses Gesetz räumt aber Bayern doch wieder ein 
gewisses Sonderrecht insofern ein, als einige der für 
Bayern günstigen Bestimmungen ohne Zustimmung 
Bayerns nicht aufgehoben werden können. 
d) Bayern hat ein Recht auf gesonderte Eisen- 
bahnverwaltung und auf selbständige Post- und Tele- 
graphenverwaltung. Dem Reiche steht nur die Gesetz- 
gebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, 
über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten 
zum Publikum, endlich über die Portofreiheiten, das 
Posttaxwesen und die Telegrammgebühren zu, in 
diesen drei Punkten ausschließlich der Regelung für 
den inneren bayerischen Dienst, dann die Regelung 
des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande, 
ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr 
Bayerns mit seinem nicht dem Reiche angehörigen 
Nachbarstaaten. An den zur Reichskasse fließenden 
Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens hat 
Bayern demgemäß keinen Anteil. 
e) Umfassend sind die Sonderrechte Bayerns auf 
dem Gebiete des Militärwesens; siehe unten S. 220. 
f) Die Zuständigkeit der Normaleichungskommis- 
sion des Reichs ist für Bayern ausgeschlossen; siehe 
auch oben S. 182. 
g) Bayern hat die Befugnis, einer Notenbank das 
Recht zur Ausgabe von Banknoten bis zum Höchst- 
betrage von 70 Millionen Mark zu erteilen bzw. bis zu 
diesem Höchstbetrage die Befugnis zur Ausgabe von 
Banknoten für die bestehende Notenbank zu erweitern; 
siehe oben S. 183. 
Die Ernennung der bayerischen Bundesrats- 
bevollmächtigten und die Erteilung ihrer Dienstes-
	        
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