Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 24. Verhältnis Bayerns zum Reiche. 219 
anweisungen steht dem Könige unter ministerieller 
Gegenzeichnung zu bzw. die Dienstesanweisung wird 
in seinem Auftrage von dem zuständigen Minister 
erteilt. Handelt es sich bei der Tätigkeit der Bundes- 
ratsbevollmächtigten um Angelegenheiten, die nach 
Reichsgesetz zur Zuständigkeit des Reichs gehören, 
so ist eine Mitwirkung des Landtags bei Erteilung 
der Dienstesanweisung an die Bundesratsbevollmäch- 
tigten nicht veranlaßt; steht dagegen die Ausdehnung 
der Reichszuständigkeit auf neue Angelegenheiten und 
das Aufgeben von Rechten, die bisher dem bayerischen 
Staate zugestanden hatten, in Frage, so erscheint die 
Mitwirkung des Landtags in allen Fällen notwendig, 
in denen ihm nach bayerischem Verfassungsrechte 
ein Mitwirkungsrecht auf solche Angelegenheiten ein- 
geräumt ist. Dagegen kann die Gültigkeit der Ab- 
stimmung der Bundesratsbevollmächtigten nicht von 
einer nachträglichen Genehmigung des Landtags ab- 
hängig gemacht werden.
	        
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