Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 25. Das Heerwesen. 221 
die Ansätze der Voranschläge für das übrige Bundes- 
heer als Richtschnur dienen. Der Fiskus des baye- 
rischen Heeres ist der Landesfiskus, das den baye- 
rischen Heereszwecken dienende Verwaltungsvermögen 
Staatsgut und eine Ersparung der bayerischen Heeres- 
verwaltung Ersparung des bayerischen Staates. Der 
je auf ein Jahr bestimmte Sondervoranschlag für das 
bayerische Heer erscheint mit dem 1. April 1877 
nicht mehr im allgemeinen Staatsvoranschlage, sondern 
wird dem Landtage gesondert vorgelegt und dann mit 
einem Gesetze, den Hauptetat der Militärverwaltung 
des Königreichs Bayern betreffend, im Gesetz- und 
Verordnungsblatte bekanntgegeben. 
Die Friedensstärke (Jahresdurchschnittsstärke) 
wird durch Reichsgesetz bestimmt. In bezug auf 
Organisation, Formation, Ausbildung, Gebühren, Mobil- 
machung usw. besteht volle Übereinstimmung mit dem 
Reichsheere. Die Anordnung der Kriegsbereitschaft 
des bayerischen Heeres oder eines Teiles desselben 
erfolgt auf Veranlassung des Bundesfeldherrn durch 
den König von Bayern. Im Kriege — und zwar vom 
Augenblicke der verfügten Kriegsbereitschaft an — 
tritt das bayerische Heer unter den Befehl des Kaisers. 
Die Verpflichtung der bayerischen Truppen, im Kriege 
den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu 
leisten, wird in den dem Könige zu leistenden Fahnen- 
eid aufgenommen. Dem König von Bayern als dem 
obersten Kriegsherrn der bayerischen Armee steht 
allein die Ernennung von Offizieren, der Erlaß von 
Verfügungen über alle Gegenstände des bayerischen 
Kriegswesens, über die der Bündnisvertrag nicht aus- 
drücklich andere Bestimmungen enthält, endlich die 
Abstellung der bei den dem Bundesfeldherrn zustehen- 
den Inspektionen wahrgenommenen Mängel zu. 
Die bayerischen Festungen sind Landes- 
festungen. Die Anlage neuer Befestigungen in Bayern
	        
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