$ 25. Das Heerwesen. 221
die Ansätze der Voranschläge für das übrige Bundes-
heer als Richtschnur dienen. Der Fiskus des baye-
rischen Heeres ist der Landesfiskus, das den baye-
rischen Heereszwecken dienende Verwaltungsvermögen
Staatsgut und eine Ersparung der bayerischen Heeres-
verwaltung Ersparung des bayerischen Staates. Der
je auf ein Jahr bestimmte Sondervoranschlag für das
bayerische Heer erscheint mit dem 1. April 1877
nicht mehr im allgemeinen Staatsvoranschlage, sondern
wird dem Landtage gesondert vorgelegt und dann mit
einem Gesetze, den Hauptetat der Militärverwaltung
des Königreichs Bayern betreffend, im Gesetz- und
Verordnungsblatte bekanntgegeben.
Die Friedensstärke (Jahresdurchschnittsstärke)
wird durch Reichsgesetz bestimmt. In bezug auf
Organisation, Formation, Ausbildung, Gebühren, Mobil-
machung usw. besteht volle Übereinstimmung mit dem
Reichsheere. Die Anordnung der Kriegsbereitschaft
des bayerischen Heeres oder eines Teiles desselben
erfolgt auf Veranlassung des Bundesfeldherrn durch
den König von Bayern. Im Kriege — und zwar vom
Augenblicke der verfügten Kriegsbereitschaft an —
tritt das bayerische Heer unter den Befehl des Kaisers.
Die Verpflichtung der bayerischen Truppen, im Kriege
den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu
leisten, wird in den dem Könige zu leistenden Fahnen-
eid aufgenommen. Dem König von Bayern als dem
obersten Kriegsherrn der bayerischen Armee steht
allein die Ernennung von Offizieren, der Erlaß von
Verfügungen über alle Gegenstände des bayerischen
Kriegswesens, über die der Bündnisvertrag nicht aus-
drücklich andere Bestimmungen enthält, endlich die
Abstellung der bei den dem Bundesfeldherrn zustehen-
den Inspektionen wahrgenommenen Mängel zu.
Die bayerischen Festungen sind Landes-
festungen. Die Anlage neuer Befestigungen in Bayern