Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 25. Das Heerwesen. 225 
dierende General des Armeekorps gemeinsam mit dem 
Regierungspräsidenten, der am Sitze des General- 
kommandos seinen Amtssitz hat. Ersatzbehörden 
zweiter Instanz für die Infanteriebrigadebezirke sind 
die Oberersatzkommissionen, die aus einem höheren 
Offizier, in der Regel dem Brigadekommandeur, und 
aus einem höheren, vom Staatsministerium des Innern 
ernannten Verwaltungsbeamten bestehen. Ersatz- 
behörden erster Instanz für die Aushebungsbezirke 
sind die Ersatzkommissionen, die aus einem Offizier, 
in der Regel dem Bezirkskommandeur, und dem Vor- 
stande der Distriktsverwaltungsbehörde oder seinem 
Stellvertreter bestehen. Für gewisse Obliegenheiten 
werden die Oberersatzkommissionen durch ein bürger- 
liches Mitglied, die Ersatzkommissionen durch vier 
bürgerliche Mitglieder, die aus den Bezirks- oder 
Gemeindeangehörigen von dem Distriktsrate oder den 
Gemeindebevollmächtigten gewählt werden, verstärkt. 
Die Bestimmungen über die Zuständigkeit dieser Be- 
hörden und über das Ersatzgeschäft sind für Bayern 
dieselben wie für das übrige Reich, Jedem Landwehr- 
bezirke ist ein Stabsofizier als Bezirkskommandeur 
vorgesetzt, dem die Kontrolle der Personen des Be- 
urlaubtenstandes, die Listenführung und die Ein- 
berufung dieser Personen zukommt. Zur Unterstützung 
des Bezirkskommandeurs, dem ein Bezirksadjutant 
und das erforderliche Unterpersonal beigegeben ist, 
sind für die Hauptmeldeämter und für die Meldeämter 
Bezirksoffiziere, für die Kontrollbezirke Kontroll- 
offiziere aufgestellt. 
Neben dem auf gesetzlicher Verpflichtung be- 
ruhenden Heeresdienste besteht in umfassendem Maße 
ein auf vertragsmäßiger Verpflichtung 
des öffentlichen Rechts (freiwilligem Eintritte) sich 
gründender Heeresdienst, der alle entscheidenden 
Merkmale des gleichartigen bürgerlichen Staatsdienst- 
v. Sutner, Bayern. 15
	        
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