$ 25. Das Heerwesen. 227
mit oder ohne Ruhegehalt erfolgen. Sie kann bestehen:
1. in der Versetzung zu den Offizieren des Beur-
laubtenstandes, 2. in der Stellung zur Disposition,
3. in der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
oder wegen Dienstunbrauchbarkeit, 4. in der Ent-
lassung auf Grund eines militärstrafgerichtlichen oder
ehrengerichtlichen Urteils. Bei der Verabschiedung
kann die Erlaubnis zum Tragen der Uniform erteilt
werden; diese Erlaubnis ist später wieder entziehbar,
nicht aber die Führung des Offizierstitels.
Die Rechte der Offiziere bestehen in dem An-
spruch auf militärischen Rang, Ehrenbezeigungen,
Geldbezüge, insbesondere Gehalt; der Anspruch auf
Gehalt ist aber nicht klagbar. Die Offiziere haben
ferner Anspruch auf Tagegelder und Reisekosten bei
Dienstreisen außerhalb des Garnisonsortes, dann auf
Ersatz der Umzugskosten bei Versetzungen. Zur
Verehelichung bedürfen sie der Genehmigung. Zur
Wahrung der Standesehre bestehen Ehrenräte und
Ehrengerichte. Die ehrengerichtlichen Sprüche unter-
liegen der königlichen Genehmigung.
Das Sanitätsoffizierkorps ist in Anbetracht
seiner Rechte und Pflichten dem Offizierkorps der
Armee gleichgestellt. Die für die besonderen Rang-
und Dienstverhältnisse der Offiziere bestehenden Vor-
schriften usw. regeln auch die gleichen Verhältnisse
innerhalb des Sanitätsoffizierkorps. An der Spitze
des Sanitätskorps steht als Chef desselben der
Generalstabsarzt der Armee, der die Angelegenheiten
des Sanitätskorps und das Medizinalwesen der Armee
leitet und in dieser wie in persönlicher Hinsicht dem
Kriegsminister unterstellt ist.
Eine weitere freiwillig übernommene Militärdienst-
pficht ist die der Kapitulanten; es sind dies
militärdienstfähige Personen, die sich verpflichten,
nach erfüllter aktiver Dienstzeit noch eine bestimmte
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