228 IX. Das Heerwesen.
Zeit als Unteroffiziere oder Gemeine im aktiven Heere
zu dienen. Der Abschluß der Kapitulationsverträge
ebenso wie die Lösung des Dienstverhältnisses erfolgt
auf Grund von für die bayerische Armee im Ein-
klange mit den übrigen Kontingenten erlassenen Be-
stimmungen.
“7?” Die Beamten derHeeresverwaltung zer-
fällen in Militärbeamte und Zivilbeamte der Militär-
verwaltung. Militärbeamte sind alle im Heere für das
Bedürfnis des Heeres dauernd angestellten, nicht zum
Soldatenstande gehörigen Beamten, die einen Militär-
rang haben; sie gehören zu den Militärpersonen.
Man unterscheidet obere (höhere) Militärbeamte, die
im Offiziersrang stehen, und untere Militärbeamte im
Range der Mannschaften vom Feldwebel abwärts.
Zivilbeamte sind alle übrigen, bei der Militärverwaltung
angestellten Beamten, die hiernach nicht als Militär-
beamte gelten. Bei den Zivilbeamten der Militär-
verwaltung unterscheidet man höhere, mittlere und
untere Beamte. Die Voraussetzungen für den Dienst
sind aktive F'rontdienstfähigkeit, das Bestehen be-
stimmter Prüfungen und Schuldenfreiheit. Die An-
stellung, Beförderung und Entlassung der oberen
Militärbeamten erfolgt durch Allerhöchste Verfügung,
die Anstellung der unteren Militärbeamten durch Be-
stallung, die Beförderung und Entlassung derselben
durch die betreffende Provinzialbehörde bzw. das
Kriegsministerium. Die Rechte bestehen in Anspruch
auf Gehalt, Titel, Rang, Umzugskosten, .Tagegelder
und Fuhrkosten, Uniform und Ehrenbezeugung
in Uniform. Die Pflichten bestehen in allge-
meinen Standespflichten (Treugehorsam, achtungs-
würdiges Verhalten, militärische Unterordnung) und
den besonderen Dienstespflichten (Amtserfüllung,
Amtsanwesenheit, Amtsverschwiegenheit). Zur Ver-
ehelichung ist die dienstliche Genehmigung erforder-