Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

228 IX. Das Heerwesen. 
Zeit als Unteroffiziere oder Gemeine im aktiven Heere 
zu dienen. Der Abschluß der Kapitulationsverträge 
ebenso wie die Lösung des Dienstverhältnisses erfolgt 
auf Grund von für die bayerische Armee im Ein- 
klange mit den übrigen Kontingenten erlassenen Be- 
stimmungen. 
“7?” Die Beamten derHeeresverwaltung zer- 
fällen in Militärbeamte und Zivilbeamte der Militär- 
verwaltung. Militärbeamte sind alle im Heere für das 
Bedürfnis des Heeres dauernd angestellten, nicht zum 
Soldatenstande gehörigen Beamten, die einen Militär- 
rang haben; sie gehören zu den Militärpersonen. 
Man unterscheidet obere (höhere) Militärbeamte, die 
im Offiziersrang stehen, und untere Militärbeamte im 
Range der Mannschaften vom Feldwebel abwärts. 
Zivilbeamte sind alle übrigen, bei der Militärverwaltung 
angestellten Beamten, die hiernach nicht als Militär- 
beamte gelten. Bei den Zivilbeamten der Militär- 
verwaltung unterscheidet man höhere, mittlere und 
untere Beamte. Die Voraussetzungen für den Dienst 
sind aktive F'rontdienstfähigkeit, das Bestehen be- 
stimmter Prüfungen und Schuldenfreiheit. Die An- 
stellung, Beförderung und Entlassung der oberen 
Militärbeamten erfolgt durch Allerhöchste Verfügung, 
die Anstellung der unteren Militärbeamten durch Be- 
stallung, die Beförderung und Entlassung derselben 
durch die betreffende Provinzialbehörde bzw. das 
Kriegsministerium. Die Rechte bestehen in Anspruch 
auf Gehalt, Titel, Rang, Umzugskosten, .Tagegelder 
und Fuhrkosten, Uniform und Ehrenbezeugung 
in Uniform. Die Pflichten bestehen in allge- 
meinen Standespflichten (Treugehorsam, achtungs- 
würdiges Verhalten, militärische Unterordnung) und 
den besonderen Dienstespflichten (Amtserfüllung, 
Amtsanwesenheit, Amtsverschwiegenheit). Zur Ver- 
ehelichung ist die dienstliche Genehmigung erforder-
	        
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