Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

S 25. Das Heerwesen. 229 
lich. Vor dem Dienstantritte ist ein Diensteid zu 
leisten. 
Zu den höheren Militärbeamten gehören die 
Militärjustizbeamten (Senatspräsident beim Reichs- 
militärgericht, Reichsmilitärgerichtsräte, Oberkriegs- 
gerichtsräte, Kriegsgerichtsräte), die Militärintendantur- 
beamten (Korpsintendant, Oberintendanturräte, In- 
tendanturräte, Intendanturassessoren), dann der Öber- 
ingenieur und die Ingenieure und Chemiker bei der 
Inspektion der technischen Institute, die Korpsstabs- 
veterinäre und Stabsveterinäre, die Korpsstabsapotheker 
und Stabsapotheker; zu den höheren Zivilbeamten der 
Militärverwaltung gehören die Wirklichen Geheimen 
Kriegsräte, die Geheimen Oberbauräte, die Geheimen 
Kriegsräte, die Intendanturbauräte und die Militär- 
bauinspektoren. Die übrigen Beamten gehören teils 
zu den mittleren Beamten (Subalternbeamten), wobei 
aber auch die älteren derselben die Titel Geheimer 
Rechnungsrat und Geheimer Kanzleirat, Rechnungsrat 
oder Kanzleirat erhalten können, teils zu den Unter- 
beamten. Die mittleren Beamten sind zumeist im 
Kassenwesen, Rechnungswesen, Verpflegungswesen, 
Unterkunftswesen, Besoldungswesen, Bauwesen, 
Lazarettverwaltung, Remonteverwaltung, im formellen 
Kanzleidienste, als Militärgerichtsschreiber usw. be- 
schäftigt; zu den mittleren Beamten gehören auch die 
Veterinäre und Oberapotheker. Zu den Unterbeamten 
gehören die Unterapotheker und Militärapotheker (die 
einjährig-freiwilligen Apotheker gehören ebenso wie 
die einjährigfreiwilligen Veterinäre zu den Personen 
des Soldatenstandes), dann die Waffenmeister und 
Regimentssattler, zu den unteren Zivilbediensteten 
die Kanzleifunktionäre, Portiers, Diener, Heizer, 
Aufseher und in ähnlichen Stellungen verwendete 
Personen. 
Der Rang der einzelnen Klassen der Beamten
	        
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