Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 4. Der Ilerrscher. 17 
Thronfolgeberechtigte berufen; nach ihm die Könisin 
bzw. die Königinwitwe und endlich der erste Kron- 
beamte. Zurzeit wird für den regierungsunfähigen 
König Otto die Reichsverwesung durch den Prinzen 
Luitpold als dem nächsten Agnaten ausgeübt. 
Die Reichsverwesung — auch Regentschaft ge- 
nannt — ist Ausübung der Staatsgewalt für den 
Herrscher kraft Berufung durch das Gesetz. 
Der Reichsverweser hat den Regentschaftseid 
zu leisten, er übt alle Regierungsrechte aus und auch 
die Rechte, die dem König als Haupt des königlichen 
Hauses zukommen, zeichnet aber im Namen_ des 
Herrschers,. und hat in allen wichtigen BRegierungs- 
angelegenheiten das Gutachten des Regentschaftsrats 
(gebildet aus dem Gesamtstaatsministerium) einzu- 
holen. Verfassungsänderungen während der Regent- 
schaft sind zulässig. Der Regent ist nicht unver- 
letzlich, kann — ausgenommen im Vollzuge von Ge- 
setzen oder nach Einvernahme des Landtags — keine 
neuen Ämter schaffen und die vorhandenen, mit 
Ausnahme der Richterämter, nur vorläufig besetzen. 
Für ihn allerdings gilt nach drei Jahren das Provi- 
sorium als Definitivum, nicht aber für den nach- 
folgenden Herrscher, der die vom Reichsverweser voll- 
zogenen Ernennungen, mit Ausnahme der Richter, 
der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, des 
Obersten Rechnungshofes und des Landesversiche- 
rungsamtes im Hauptamte und der Notare, wider- 
rufen kann. Im letzteren Falle verbleiben jedoch 
den Beamten, die während der Reichsverwesung das 
Definitivum erlangt haben, die Pensions- und Heimats- 
rechte. Während der Regentschaft werden die Münzen 
mit dem Brustbilde, Wappen und Titel des Herrschers 
geprägt. Der Regent kann weder Krongüter veräußern 
noch Kronlehen verleihen. 
Der Regent hat seine Wohnung in der königlichen 
v. Sutner, Bayern, 2 
  
 
	        
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