18 II. Staat und Staatsverfassung.
Residenz und eine Jahresrente von 200000 Gulden;
sein Unterhalt und seine Rente werden bei der ordent-
lichen Reichsverwesung aus der permanenten Zivil-
liste, bei der außerordentlichen Reichsverwesung aus
Staatsmitteln bestritten.
Die Reichsverwesung endet mit dem Wegfalle
ihres Grundes, die ordentliche Regentschaft demnach
kraft Gesetzes mit erreichter Volljährigkeit des Königs
oder wenn derselbe vor diesem Zeitpunkte stirbt und,
die Krone an einen regierungsfähigen Thronfolge-
berechtigten gelangt, die außerordentliche Reichs-
verwesung mit dem Wiedereintritt der Regierungs-
fähigkeit des Herrschers, in welchem Falle dann wie
bei der Bestellung Zustimmung der Kammern zu er-
holen ist, oder mit dem Tode desselben, oder aber
wenn der Reichsverweser selbst regierungsunfähig
wird oder abdankt.
Von der Reichsverwesung ist die Regierungs-
se Lverreing zu unterscheiden , die infolge eigener
auch der erteilte Auftrag den Umfang der Befugnisse
des Stellvertreters ergibt. Sie kann die Vornahme
einzelner (z. B. Eröffnung oder Schließung des Land-
tages, Besuch bei fremden Höfen usw.) oder aller
Regierungsgeschäfte bezwecken uud hat ihren Grund
darin, daß der König, obgleich er regierungsfähig,
durch äußere Umstände an der Regierung behindert
ist (z. B. Erkrankung, Badereise usw.).
Die Rechte des Staatsoberhauptes
scheiden sich in Hoheits- (Regenten-), in Ehren- und
in Vermögensrechte.
Die Eigenschaft des Königs als Oberhaupt des
Staates ergibt, daß er alle Rechte der Staatsgewalt
in sich vereinigt. Seine Hoheitsrechte fallen mit
den Befugnissen der Staatsgewalt zusammen und
sind so umfangreich wie jene. Seine Person wird