Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

S 4. Der Herrscher. 19 
von der Verfassungsurkunde als heilig und unverletz- 
lich bezeichnet; sie genießt erhöhten strafrecht- 
lichen Schutz, (Mejestätsbeleidigung). Er kann wegen 
Regierungshandlungen überhaupt nicht, wegen pri- 
vater Handlungen nicht zur strafrechtlichen Verant- 
wortung gezogen werden (Unverantwortlichkeit). Da- 
gegen können Fiskus und Zivilliste außerhalb des 
Gebietes des öffentlichen Rechtes im vermögens- 
rechtlichen Verkehre vor den bürgerlichen Gerichten 
Recht nehmen und auch dort verklagt werden. 
Zu den Ehrenrechten gehören: die Titulatur 
(„von Gottes Gnaden“ und „Majestät“), das königliche 
Wappen und Siegel sowie die Führung der könig- 
lichen Insignien, die königlichen Farben (weiß und 
blau, zugleich Landesfarben), die Feier des Geburts- 
und Namensfestes im ganzen Lande, das Kirchen- 
gebet und im Falle des Todes die allgemeine Landes- 
trauer. Über die weiteren Auszeichnungen bestimmt 
der König selbst, jedoch werden die internationalen 
Gepflogenheiten berücksichtigt. Der König ist von 
einem Hofe (Mitglieder des königlichen Hauses nebst 
ihren und des Königs Hofstaaten) umgeben. Zum 
Hofstaate des Königs gehören in erster Linie die vier 
obersten Hofämter, Obersthofmeister, Oberstkämmerer, 
Obersthofmarschall, Oberststallmeister. Die Hofämter 
sind keine Staatsämter, die Hofbediensteten nicht 
Staatsdiener. An der Spitze des königlichen Hauses 
steht der Staatsminister des königlichen Hauses (zur- 
zeit zugleich Minister des Äußeren). Zu den außer- 
ordentlichen Hofämtern gehören die vier Kronämter 
(früher Erbhofämter): Kronobersthofmeister, Kron- 
oberstkämmerer, Kronoberstmarschall und Kronoberst- 
postmeister. Diese Reichswürden beruhen auf der 
Verfassung, sind Mannlehen der Krone, werden vom 
Könige auf dem Throne entweder auf Lebenszeit oder 
vererblich (nach dem Rechte der Erstgeburt und der 
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