Das Wesentlichste a. d. Gesetzgeb. d. Kgr. Bayern. 261
gewissen Einschränkungen nicht nur die natürlichen
in Bayern wohnenden Personen, sondern auch
Juristische Personen und rechtsfähige Vereine, die in
Bayern ihren Sitz haben, dann objektiv steuerpflichtig
andere Personen für ihre Einkünfte aus Grundbesitz
und Gewerbebetrieb in Bayern. In Anlehnung an das
geltende Steuerrecht sind zahlreiche Befreiunzen vor-
gesehen, so unter anderen insbesondere für bestimmte
landwirtschaftliche und gewerbliche Genossenschaften
usw. Steuerfrei sind auch natürliche Personen, deren
steuerbares Einkommen (Reineinkommen nach Abzug
aller Schuldzinsen usw.) nicht mehr als 600 Mark
beträgt, ausgenommen die männlichen bayrischen
Staatsangehörigen, deren steuerbares Einkommen mehr
als 500 Mark beträgt, wenn sie nicht schon eine
andere direkte Steuer von jährlich 50 Pfennigen ent-
richten (sog. Weahlrechtsparagraph). Einkommen-
steuerfrei werden ferner Stiftungen, Anstalten und
Kassen, soweit ihre Einnahmen satzungsgemäß für
Zwecke des Unterrichts, der Erziehung, der Wohl-
tätigkeit, der öffentlichen Gesundheitspflege, dann
für Zwecke der Wissenschaft und der Kunst und zu
Unterstützungen in bestimmter Fällen dienen. Als
Einkommen des Steuerpfiichtigen gelten die gesamten
Jahreseinkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ein-
schluß des Mietwerts der Wohnung im eigenen Hause
und des Wertes der zum Haushalte verwendeten Er-
zeugnisse und Waren des eigenen Betriebs. Dieses
Einkommen wird nach dem Stande am |]. Oktober
des dem Steuerjahre vorhergehenden Jahres bemessen.
Die Betriebs- und die Verbrauchsabgaben, die ab-
gezogen werden dürfen, sind im Gesetz ausdrücklich
aufgeführt; zu nennen sind davon insbesondere die
Schuldzinsen, die Pacht- und Mietzinsen, die Aus-
gaben für Versicherungen usw. Aktiengesellschaften
usw. können vor der Steuerberechnung 2 °lu der
18°