Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

262 Nachtrag. 
eingezablten Stammanteile bis zum Höchstbetrage von 
50 °%o des Reinertrages abziehen. Der Steuertarif 
sucht einer Hauptaufgabe der neuen Gesetzgebung, 
der gerechteren Verteilung der Steuerlast zu ent- 
sprechen, indem er die kleinsten Einkommen voll- 
ständig frei läßt, kleinere Einkommen nur sehr gering 
veranlagt, die Minderleistungsfähisen tunlichst be- 
rücksichtigt, dagegen die Leistungsfähigen nach der 
Höhe ihrer Einkommen steigend stärker belastet. 
Bei Anwendung des Tarifs sind weitgehende Er- 
mäßigungsvorschriften zu berücksichtigen. So bleibt 
bei Einkommen unter 1800 Mark das Einkommen der 
Ehefrau bis zu 400 Mark außer Ansatz. Der sog. 
Kinderparagraph sieht Erleichterungen vor, wenn 
hei geringem Einkommen Kinder zu ernähren sind. 
Außerdem kann bei Einkommen bis zu 6000 Mark 
wegen besonderer, die Leistungsfähigkeit des Steuer- 
pflichtigen wesentlich beeinträchtigender wirtschaft- 
licher Verhältnisse eine Ermäßigung gewährt werden. 
Die Veranlagung mit der Steuer erfolgt durch die 
Steuerausschüsse. Die Berufungs- und die Ober- 
berufungskommission sind im wesentlichen in der be- 
stehenden Einrichtung beibehalten. Von Bedeutung 
ist noch, daß überall einjährige Veranlagungszeiträume 
eingeführt, dagegen das DBerichtigungsverfahren 
(Steuermehrungen und -minderungen usw.) auf wenige 
Fälle beschränkt wird. Steuernachholungen können auf 
zehn Jahre, bei Steuerhinterziehungen auf 20 Jahre 
zurück erfolgen. 
Das Gewerbesteuergesetz baut die Steuer 
auf einer neuen Grundlage auf. Während bisher die Ge- 
werbesteuer auf Grund eines Tarifs in eine Normal- 
anlage und eine Betriebsanlage zerfiel, setzt sie sich 
in Zukunft aus einer Betriebskapitalsanlage/zusammen. 
Erstere trifft den Wert des Betriebskapitals, letztere 
den gewerblichen Reinertrag. Bei Gewerbetreibenden
	        
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