262 Nachtrag.
eingezablten Stammanteile bis zum Höchstbetrage von
50 °%o des Reinertrages abziehen. Der Steuertarif
sucht einer Hauptaufgabe der neuen Gesetzgebung,
der gerechteren Verteilung der Steuerlast zu ent-
sprechen, indem er die kleinsten Einkommen voll-
ständig frei läßt, kleinere Einkommen nur sehr gering
veranlagt, die Minderleistungsfähisen tunlichst be-
rücksichtigt, dagegen die Leistungsfähigen nach der
Höhe ihrer Einkommen steigend stärker belastet.
Bei Anwendung des Tarifs sind weitgehende Er-
mäßigungsvorschriften zu berücksichtigen. So bleibt
bei Einkommen unter 1800 Mark das Einkommen der
Ehefrau bis zu 400 Mark außer Ansatz. Der sog.
Kinderparagraph sieht Erleichterungen vor, wenn
hei geringem Einkommen Kinder zu ernähren sind.
Außerdem kann bei Einkommen bis zu 6000 Mark
wegen besonderer, die Leistungsfähigkeit des Steuer-
pflichtigen wesentlich beeinträchtigender wirtschaft-
licher Verhältnisse eine Ermäßigung gewährt werden.
Die Veranlagung mit der Steuer erfolgt durch die
Steuerausschüsse. Die Berufungs- und die Ober-
berufungskommission sind im wesentlichen in der be-
stehenden Einrichtung beibehalten. Von Bedeutung
ist noch, daß überall einjährige Veranlagungszeiträume
eingeführt, dagegen das DBerichtigungsverfahren
(Steuermehrungen und -minderungen usw.) auf wenige
Fälle beschränkt wird. Steuernachholungen können auf
zehn Jahre, bei Steuerhinterziehungen auf 20 Jahre
zurück erfolgen.
Das Gewerbesteuergesetz baut die Steuer
auf einer neuen Grundlage auf. Während bisher die Ge-
werbesteuer auf Grund eines Tarifs in eine Normal-
anlage und eine Betriebsanlage zerfiel, setzt sie sich
in Zukunft aus einer Betriebskapitalsanlage/zusammen.
Erstere trifft den Wert des Betriebskapitals, letztere
den gewerblichen Reinertrag. Bei Gewerbetreibenden