Das Wesentlichste a. d. Gesetzgeb. d. Kgr. Bayern. 263
mit weniger als 4000 Mark Betriebskapital bleibt die
Betriebskapitalsanlage und bei solchen mit weniger
als 1500 Mark Reinertrag auch die Ertragsanlage
außer Ansatz. Für beide Anlagen enthält das Gesetz
einen Tarif. Der Wert des Anlage- und des Be-
triebskapitals ist durch Berechnung und Schätzung
nach dem Stande am 1. Oktober des Steuervorjahrs
festzustellen. Schuldkapitalien werden nur in be-
schränktem Maße abgezogen; dagegen sind bestimmte
Abzüge an Vorräten zulässig. Eine Sonderbesteuerung
ist für Filialgeschäfte durch einen Zuschlag von 5 %o
zur Betriebskapitalsanlage vorgesehen. F'rei von der
Gewerbesteuer sind die Genossenschaften in dem Um-
fange wie bei der Einkommensteuer. Das Veranlagungs-
verfahren ist dem der Einkommensteuer angepaßt.
Die Veranlagung der Einkünfte ausKapitalvermögen
regelt das Kapitalrentensteuergesetz im
engsten Anschluß an die Veranlagung der Einkünfte
aus Kapitalvermögen zur Einkommensteuer. Steuer-
erklärungspflichtig ist, wer eine Kapitalrente von
mindestens 70 Mark bezieht oder für das letzte
Steuerjahr mit einer Kapitalsrente veranlagt war.
Der Steuersatz ist gegen bisher wesentlich ermäßigt.
Kapitalrenten von nicht mehr als 1000 Mark genießen
bei kleinerem steuerbaren Gesamteinkommen Er-
leichterungen. Befreit von der Steuer sind Kirchen-
gesellschaften und -gemeinden, Kultusgemeinden, Ver-
sicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, ferner
Witwen, geschiedene, verlassene und getrennt lebende
Ehefrauen, dann vaterlose, minderjährige oder er-
werbsbeschränkte Personen, wenn ihre steuerbare
Kapitalrente nicht mehr als 400 Mark und ihr ge-
samtes steuerbares Einkommen nicht mehr als 800
Mark beträgt.
Die Grund- und Haussteuer bleibt in der
Hauptsache vorerst unverändert, Dagegen werden die