Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Das Wesentlichste a. d. Gesetzgeb. d. Kgr. Bayern. 263 
mit weniger als 4000 Mark Betriebskapital bleibt die 
Betriebskapitalsanlage und bei solchen mit weniger 
als 1500 Mark Reinertrag auch die Ertragsanlage 
außer Ansatz. Für beide Anlagen enthält das Gesetz 
einen Tarif. Der Wert des Anlage- und des Be- 
triebskapitals ist durch Berechnung und Schätzung 
nach dem Stande am 1. Oktober des Steuervorjahrs 
festzustellen. Schuldkapitalien werden nur in be- 
schränktem Maße abgezogen; dagegen sind bestimmte 
Abzüge an Vorräten zulässig. Eine Sonderbesteuerung 
ist für Filialgeschäfte durch einen Zuschlag von 5 %o 
zur Betriebskapitalsanlage vorgesehen. F'rei von der 
Gewerbesteuer sind die Genossenschaften in dem Um- 
fange wie bei der Einkommensteuer. Das Veranlagungs- 
verfahren ist dem der Einkommensteuer angepaßt. 
Die Veranlagung der Einkünfte ausKapitalvermögen 
regelt das Kapitalrentensteuergesetz im 
engsten Anschluß an die Veranlagung der Einkünfte 
aus Kapitalvermögen zur Einkommensteuer. Steuer- 
erklärungspflichtig ist, wer eine Kapitalrente von 
mindestens 70 Mark bezieht oder für das letzte 
Steuerjahr mit einer Kapitalsrente veranlagt war. 
Der Steuersatz ist gegen bisher wesentlich ermäßigt. 
Kapitalrenten von nicht mehr als 1000 Mark genießen 
bei kleinerem steuerbaren Gesamteinkommen Er- 
leichterungen. Befreit von der Steuer sind Kirchen- 
gesellschaften und -gemeinden, Kultusgemeinden, Ver- 
sicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, ferner 
Witwen, geschiedene, verlassene und getrennt lebende 
Ehefrauen, dann vaterlose, minderjährige oder er- 
werbsbeschränkte Personen, wenn ihre steuerbare 
Kapitalrente nicht mehr als 400 Mark und ihr ge- 
samtes steuerbares Einkommen nicht mehr als 800 
Mark beträgt. 
Die Grund- und Haussteuer bleibt in der 
Hauptsache vorerst unverändert, Dagegen werden die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.