Das Wesentlichste a. d. Gesetzgeb. d. Kgr. Bayern. 265
Das Umlagengesetz paßt das Recht der ge-
meindlichen Verbände auf Erhebung von Umlagen dem
neuen Steuerrecht an, nachdem bei der Gestaltung
der Steuerreform die gemeindlichen Verbände nach
wie vor auf Zuschläge zu den Staatssteuern ver-
wiesen sind. Solange der Staat nicht zur Vermögens-
besteuerung übergeht, teilen sich die gemeindlichen
Verbände mit dem Staate nach wie vor nicht nur in
die Steuerquellen des Einkommens, sondern auch in
die Steuerquellen der Vermögenserträge. Während
aber bisher die Gemeindeumlagen den verschiedenen
Steuerarten nach gleichem Maßstabe zugeschlagen
wurden, wird in dieser Richtung auf Grund der neuen
Gesetzgebung ein durchgreifender Wandel eintreten.
Die Kreisumlagen werden auch fernerhin, wie bisher,
den einzelnen Steuerarten gleichmäßig zugeschlagen,
dagegen geht die Reform bezüglich der Gemeinde-
umlagen, durch die künftig auch die Distriktumlagen
durchgängig zu decken sind, während Jies bisher viel-
fach nur Übung war, von dem Grundsatz aus, daß
hier nicht bloß die Leistungsfähigkeit des Steuer-
pflichtigen, sondern auch sein Interesse an den ge-
meindlichen Einrichtungen bis zu einem gewissen
Grade mit zu berücksichtigen ist. Infolgedessen werden
das Grundvermögen ‘und der Gewerbebetrieb in Zu-
kunft mehr als das Kapitalvermögen und das Ein-
kommen zu den gemeindlichen Umlagen herangezogen,
was sich auch dadurch rechtfertist, daß der Staat
künftig nur mehr rund die Hälfte der bisherigen Er-
tragssteuern erheben wird. In dieser Beziehung be-
stimmt das Umlagengesetz, daß zu den Gemeinde-
umlagen die Grund-, Haus- und Gewerbesteuer mit
dem 2!’afachen Betrage, die Kapitalrentensteuer mit
dem 1V/afachen Betrage, sämtliche Einkommensteuern
aber nur mit dem !/a fachen Betrage herangezogen
werden. Jedoch werden die Einkommensteuern, die