Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Das Wesentlichste a. d. Gesetzgeb. d. Kgr. Bayern. 265 
Das Umlagengesetz paßt das Recht der ge- 
meindlichen Verbände auf Erhebung von Umlagen dem 
neuen Steuerrecht an, nachdem bei der Gestaltung 
der Steuerreform die gemeindlichen Verbände nach 
wie vor auf Zuschläge zu den Staatssteuern ver- 
wiesen sind. Solange der Staat nicht zur Vermögens- 
besteuerung übergeht, teilen sich die gemeindlichen 
Verbände mit dem Staate nach wie vor nicht nur in 
die Steuerquellen des Einkommens, sondern auch in 
die Steuerquellen der Vermögenserträge. Während 
aber bisher die Gemeindeumlagen den verschiedenen 
Steuerarten nach gleichem Maßstabe zugeschlagen 
wurden, wird in dieser Richtung auf Grund der neuen 
Gesetzgebung ein durchgreifender Wandel eintreten. 
Die Kreisumlagen werden auch fernerhin, wie bisher, 
den einzelnen Steuerarten gleichmäßig zugeschlagen, 
dagegen geht die Reform bezüglich der Gemeinde- 
umlagen, durch die künftig auch die Distriktumlagen 
durchgängig zu decken sind, während Jies bisher viel- 
fach nur Übung war, von dem Grundsatz aus, daß 
hier nicht bloß die Leistungsfähigkeit des Steuer- 
pflichtigen, sondern auch sein Interesse an den ge- 
meindlichen Einrichtungen bis zu einem gewissen 
Grade mit zu berücksichtigen ist. Infolgedessen werden 
das Grundvermögen ‘und der Gewerbebetrieb in Zu- 
kunft mehr als das Kapitalvermögen und das Ein- 
kommen zu den gemeindlichen Umlagen herangezogen, 
was sich auch dadurch rechtfertist, daß der Staat 
künftig nur mehr rund die Hälfte der bisherigen Er- 
tragssteuern erheben wird. In dieser Beziehung be- 
stimmt das Umlagengesetz, daß zu den Gemeinde- 
umlagen die Grund-, Haus- und Gewerbesteuer mit 
dem 2!’afachen Betrage, die Kapitalrentensteuer mit 
dem 1V/afachen Betrage, sämtliche Einkommensteuern 
aber nur mit dem !/a fachen Betrage herangezogen 
werden. Jedoch werden die Einkommensteuern, die
	        
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