266 Nachtrag.
lediglich aus Berufseinkommen usw. herrühren, bei
Beträgen von 8000 Mark aufwärts in progressiver
Weise um ein Zehntel bis fünf Zehntel zum Zwecke
der Umlagenberechnung erhöht.
Die drei weiteren Steuergesetze bezwecken, den
Gemeinden neue Einnahmequellen zu erschließen und
schon bestehende Einnahmequellen zu erweitern. Hier
räumt zunächst das Besitzveränderungsabgaben-
gesetz den Gemeinden die Befugnis ein, statt wie
bisher ein Viertel der staatlichen Besitzveränderungs-
gebühren gemeindliche Besitzveränderungsabgaben bis
zur Hälfte dieser Staatsgebühren zu erheben, also diese
Abgabe gegen bisher zu verdoppeln. Außerdem werden
durch das Gesetz auch die bisher abgabenfreien Über-
gänge der sogen. grundstücksgleichen Rechte (Erbbau-
recht, Bergwerkseigentum, Realgewerbeberechtigungen
usw.) der Abgabe unterworfen; auch wird der Staat
selbst in seinen rentierlichen Erwerbungen als abgabe-
pflichtig erklärt; von der Abgabe befreit ist der Staat,
wenn die an ihn übergehenden Grundstücke oder Rechte
unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu
dienen bestimmt sind. Zum Besitzveränderungsabgaben-
gesetz erging eine Vollzugsanweisung durch MinBek.
vom 15. August 1910, GVBl. 436.
Das Warenhaussteuergesetz überweist
die bisherige staatliche Sondersteuer auf Warenhäuser
vollständig den Gemeinden und verpflichtet sie zur
Erhebung einer solchen Steuer nach bestimmten
Sätzen. Die Warenhaussondersteuer betrug bisher
1/g—3 v. H. des Umsatzes. Dazu traten aber die
Kreis-, Distrikts- und Gemeindeumlagen, so daß sich
eine Gesamtbelastung von rund 1—7 v. H. des
Umsatzes ergab. Infolge der Umwandlung dieser
Staatssteuer in eine CGemeindesteuer fallen künftig
die Umlagenzuschläge hinweg. Der Steuersatz beträgt
nunmehr 1 v. H. bei einem Geschäftsumsatze bis