Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

266 Nachtrag. 
lediglich aus Berufseinkommen usw. herrühren, bei 
Beträgen von 8000 Mark aufwärts in progressiver 
Weise um ein Zehntel bis fünf Zehntel zum Zwecke 
der Umlagenberechnung erhöht. 
Die drei weiteren Steuergesetze bezwecken, den 
Gemeinden neue Einnahmequellen zu erschließen und 
schon bestehende Einnahmequellen zu erweitern. Hier 
räumt zunächst das Besitzveränderungsabgaben- 
gesetz den Gemeinden die Befugnis ein, statt wie 
bisher ein Viertel der staatlichen Besitzveränderungs- 
gebühren gemeindliche Besitzveränderungsabgaben bis 
zur Hälfte dieser Staatsgebühren zu erheben, also diese 
Abgabe gegen bisher zu verdoppeln. Außerdem werden 
durch das Gesetz auch die bisher abgabenfreien Über- 
gänge der sogen. grundstücksgleichen Rechte (Erbbau- 
recht, Bergwerkseigentum, Realgewerbeberechtigungen 
usw.) der Abgabe unterworfen; auch wird der Staat 
selbst in seinen rentierlichen Erwerbungen als abgabe- 
pflichtig erklärt; von der Abgabe befreit ist der Staat, 
wenn die an ihn übergehenden Grundstücke oder Rechte 
unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu 
dienen bestimmt sind. Zum Besitzveränderungsabgaben- 
gesetz erging eine Vollzugsanweisung durch MinBek. 
vom 15. August 1910, GVBl. 436. 
Das Warenhaussteuergesetz überweist 
die bisherige staatliche Sondersteuer auf Warenhäuser 
vollständig den Gemeinden und verpflichtet sie zur 
Erhebung einer solchen Steuer nach bestimmten 
Sätzen. Die Warenhaussondersteuer betrug bisher 
1/g—3 v. H. des Umsatzes. Dazu traten aber die 
Kreis-, Distrikts- und Gemeindeumlagen, so daß sich 
eine Gesamtbelastung von rund 1—7 v. H. des 
Umsatzes ergab. Infolge der Umwandlung dieser 
Staatssteuer in eine CGemeindesteuer fallen künftig 
die Umlagenzuschläge hinweg. Der Steuersatz beträgt 
nunmehr 1 v. H. bei einem Geschäftsumsatze bis
	        
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