Das Wesentlichste a. d. Gesetzgeb. d.Kgr. Bayern. 267
zu 300000 Mark und steigt auf 7 v. H. bei einem
Geschäftsumsatze über 6 Millionen Mark. Für die
Bemessung der Steuer innerhalb dieses Rahmens
ist der Geschäftsumfang des Unternehmens, die Viel-
zahl der geführten Waren, die Zahl der Zweig-
geschäfte, die Art der Geschäftsausübung und die
Rückwirkung auf die anderen Gewerbe in Betracht zu
ziehen. Nach oben begrenzt das Gesetz die Waren-
haussteuer durch die Bestimmung, daß die Gemeinde-
steuer 20 v. H. des Reinertrags nicht übersteigen
darf; anderseits darf die Steuer aber keinesfalls
weniger als 1 v. H. des Geschäftsumsatzes betragen.
— Das gleiche Gesetz bestimmt noch bezüglich der
Steuerfürden Wanderlagerbetrieb, daß sie
wie bisher als staatliche Steuer forterhoben, ihr Er-
trägnis jedoch vom Rentamt an die Gemeinde des
Betriebsorts abgeliefert wird.
Das Hundeabgabengesetz überweist
vom 1. Januar 1912 ab die Hundeabgaben, die bisher
dem Staat und den Gemeinden je zur Hälfte zufielen,
vollständig den Gemeinden. Es bleibt auch künftig
bei den Steuersätzen von 3, 6, 9 und 15 Mark, je-
doch werden die Gemeinden für befugt erklärt, mit
staatsaufsichtlicher Genehmigung die Steuersätze zu
erhöhen und die Erhöhung unter Festsetzung ent-
sprechender Merkmale abzustufen.
Das Einführungsgesetz bestimmt, daß die
neuen Gesetze über die direkten Steuern (mit Aus-
nahme des sofort in Kraft getretenen Besitz-
veränderungsabgabengesetzes) am 1. Januar 1912 in
Kraft treten, daß aber die Vorschriften über die Durch-
führung der Steuerveranlagung, die Mietssteuer-
revision und die Steuerfreijahre der Kleinwohnungs-
bauten bereits mit der Verkündigung der Gesetze in
Wirksamkeit treten. Von Wichtigkeit ist der Art. 3
EG. Nach ihm wird durch das jeweilige Finanzgesetz