268 Nachtrag.
festgesetzt, ob die direkten Steuern für die Finanz-
periode mit den veranlagten Beträgen (Normalsteuer)
oder mit welchem Hundertsatze dieser Beträge sie zu
erheben sind. Dieser Hundertsatz ist für alle
Steuergattungen gleichmäßig festzusetzen.
Für die Umlagenberechnung kommt nur die Normal-
steuer in Betracht.
Zu S. 135. Das Malzaufschlagsgesetz
vom 18. März 1910 beseitigt die Besteuerung des
Malzes nach dem Hohlmaße, setzte dafür die Be-
steuerung nach dem Gewichte und enthält eine weiter-
gehende Staffelung der Malzaufschlagssätze. Der
niedrigste Satz für einen Doppelzentner Malz beträgt
jetzt 15 Mark, der höchste 20 Mark, letzterer bei
einem Jahresverbrauch von mehr als 6000 Doppel-
zentner.
Zu S. 135. Die Hundesteuer ist nunmehr
durch Gesetz vom 14. August geregelt (siehe oben
Ergänzung zu Seite 127).
Zu S. 143. Die Erhebung der Gemeinde-
umlagen ist nunmehr durch das Umlagengesetz
vom 14. August 1910 geregelt. (Siehe Ergänzung zu
Seite 127.) Die Gemeindeumlagen sind Zuschläge zu
den unmittelbaren Staatssteuern. Gemeindeumlagen-
pflichtig ist, wer mit einer unmittelbaren Staatsteuer
veranlagt ist. Umlagenberechtigt ist die Gemeinde
des Ortes der Steuerveranlagung, bei Kapitalvermögen
die Gemeinde des Wohnsitzes, Aufenthaltes, Sitzes
(bei juristischen Personen und Vereinen) oder die
Gemeinde, aus der der umlagenpflichtige Ertrag be-
zogen wird. Mehrere in Betracht kommende Ge-
meinden sind anteilsweise umlagenberichtigt.
Zu S. 147. Die Distriktsumlagen werden
nunmehr von den Gemeinden wie ihr sonstiger Bedarf
aufgebracht (siehe oben Ergänzung zu Seite 127).