Das Wesentlichste a. d. Gesetzgeb. d.Kgr. Bayern. 269
Zu 8. 148. Kreisumlagen (siehe oben Er-
gänzung zu Seite 127).
Zu S. 165. Die landesgesetzliche Krankenhilfe
wird durch die Reichsversicherungsordnung eine
wesentliche Einschränkung erfahren.
Zu S. 168. Beim K, Staatsministerium des Kgl.
Hauses und des Äußern wurde als hygienischer Be-
rater für die Gewerbeaufsichtsbeamten und Berg-
inspektoren ein Landesgewerbearzt aufgestellt.
Zu S. 175/177. Jeder der drei Anstalten steht
nun auch ein Schiedsgericht zur Seite, dessen
Entscheidung in gewissen Fällen von dem Ver-
sicherten angerufen werden kann,
Zu S. 181. Auch für die Posten und Tele-
graphen ist nunmehr ein Verkehrsamt errichtet
worden.
Zu S. 187. Durch das Gesetz vom 13. August
1910 über die Güterzertrümmerung wurde ein
Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde, des in der
Gemeinde bestehenden landwirtschaftlichen Darlehns-
kassenvereins und sonstiger vom Staatsministerium
des Innern bezeichneter juristischer Personen bei
Veräußerung geschlossen bewirtschafteter landwirt-
schaftlicher Grundstücke, dann ein Rücktrittsrecht
des Grundeigentümers von der Verpflichtung zur
Übertragung des Eigentums an einen Güterhändler
und ein Rücktrittsrecht desjenigen eingeführt, der
sich verpflichtete, eines der zertrümmerten Grund-
stücke zu erwerben.
Zu S. 1SS. Die Haltung und Körung von
Bullen, Ebern, Ziegenböcken und Schafböcken ist nun
einheitlich geregelt. Die Sorge für die Haltung der
Bullen und Eber ist der Gemeinde auferlegt. Sie
kann die Haltung der männlichen Zuchttiere entweder
in eigener Verwaltung besorgen oder durch Vertrax