Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Das Wesentlichste a. d. Gesetzgeb. d.Kgr. Bayern. 269 
Zu 8. 148. Kreisumlagen (siehe oben Er- 
gänzung zu Seite 127). 
Zu S. 165. Die landesgesetzliche Krankenhilfe 
wird durch die Reichsversicherungsordnung eine 
wesentliche Einschränkung erfahren. 
Zu S. 168. Beim K, Staatsministerium des Kgl. 
Hauses und des Äußern wurde als hygienischer Be- 
rater für die Gewerbeaufsichtsbeamten und Berg- 
inspektoren ein Landesgewerbearzt aufgestellt. 
Zu S. 175/177. Jeder der drei Anstalten steht 
nun auch ein Schiedsgericht zur Seite, dessen 
Entscheidung in gewissen Fällen von dem Ver- 
sicherten angerufen werden kann, 
Zu S. 181. Auch für die Posten und Tele- 
graphen ist nunmehr ein Verkehrsamt errichtet 
worden. 
Zu S. 187. Durch das Gesetz vom 13. August 
1910 über die Güterzertrümmerung wurde ein 
Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde, des in der 
Gemeinde bestehenden landwirtschaftlichen Darlehns- 
kassenvereins und sonstiger vom Staatsministerium 
des Innern bezeichneter juristischer Personen bei 
Veräußerung geschlossen bewirtschafteter landwirt- 
schaftlicher Grundstücke, dann ein Rücktrittsrecht 
des Grundeigentümers von der Verpflichtung zur 
Übertragung des Eigentums an einen Güterhändler 
und ein Rücktrittsrecht desjenigen eingeführt, der 
sich verpflichtete, eines der zertrümmerten Grund- 
stücke zu erwerben. 
Zu S. 1SS. Die Haltung und Körung von 
Bullen, Ebern, Ziegenböcken und Schafböcken ist nun 
einheitlich geregelt. Die Sorge für die Haltung der 
Bullen und Eber ist der Gemeinde auferlegt. Sie 
kann die Haltung der männlichen Zuchttiere entweder 
in eigener Verwaltung besorgen oder durch Vertrax
	        
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