20 1I. Staat und Staatsverfassung.
agnatisch-linealischen Erbfolge) verliehen; ihre In-
haber sind kraft ihrer Würde Mitglieder der Kammer
der Reichsräte und auch des königlichen Familien-
rates.
Der König kann den Adel, nicht erbliche Titel,
Orden und Ehrenzeichen verleihen; zur Annahme
fremder Auszeichnungen bedarf es der Bewilligung
des Königs. Der König ist geborener Großmeister
sämtlicher zurzeit bestehenden bayerischen Orden
(Hubertusorden, Ritterorden vom heiligen Georg,
Militär-Max-Joseph-Orden, Militärverdienstorden, Ver-
dienstorden der bayerischen Krone, Verdienstorden
vom heiligen Michael, Ludwigs-Orden, Maximilians-
Orden. für Kunst und Wissenschaft).
Zu den Vermögensrechten des Königs ge-
hört neben der Freiheit von allen direkten bayerischen
Staatssteuern, Gebühren, Zöllen, Militärlasten das
Recht auf seinen Unterhalt, die Zivilliste. Dieselbe
ist gesetzlich festgelegt, kann zu keiner Zeit ohne
Zustimmung der Stände erhöht noch ohne Einwilligung
des Königs gemindert werden und beträgt zurzeit
gemäß Finanzgesetzes vom 29. Juli 1876 4231044 Mk.
Außer der Zivilliste ist zur Ausstattung der Krone
die Nutzung einer Anzahl von Grundstücken samt
Gebäuden, Einrichtung und Zubehör sowie der Haus-
schatz bestimmt. Aus der Zivilliste ist vor allem
der Bedarf für den Haus- und Hofhalt des Königs
zu bestreiten; außerdem liegen der Zivilliste durch
ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen eine Reihe
von Ausgaben ob, ferner der Unterhalt der regierenden
Königin und der minderjährigen Kinder des Königs,
endlich der Unterhalt des Reichsverwesers im Falle
der ordentlichen Regentschaft. Die Ersparnisse aus
der Zivilliste, die Erwerbungen des Königs aus den
Mitteln derselben oder aus sonstigen Titeln des
bürgerlichen Rechtes bilden sein freies Eigentum