Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

20 1I. Staat und Staatsverfassung. 
agnatisch-linealischen Erbfolge) verliehen; ihre In- 
haber sind kraft ihrer Würde Mitglieder der Kammer 
der Reichsräte und auch des königlichen Familien- 
rates. 
Der König kann den Adel, nicht erbliche Titel, 
Orden und Ehrenzeichen verleihen; zur Annahme 
fremder Auszeichnungen bedarf es der Bewilligung 
des Königs. Der König ist geborener Großmeister 
sämtlicher zurzeit bestehenden bayerischen Orden 
(Hubertusorden, Ritterorden vom heiligen Georg, 
Militär-Max-Joseph-Orden, Militärverdienstorden, Ver- 
dienstorden der bayerischen Krone, Verdienstorden 
vom heiligen Michael, Ludwigs-Orden, Maximilians- 
Orden. für Kunst und Wissenschaft). 
Zu den Vermögensrechten des Königs ge- 
hört neben der Freiheit von allen direkten bayerischen 
Staatssteuern, Gebühren, Zöllen, Militärlasten das 
Recht auf seinen Unterhalt, die Zivilliste. Dieselbe 
ist gesetzlich festgelegt, kann zu keiner Zeit ohne 
Zustimmung der Stände erhöht noch ohne Einwilligung 
des Königs gemindert werden und beträgt zurzeit 
gemäß Finanzgesetzes vom 29. Juli 1876 4231044 Mk. 
Außer der Zivilliste ist zur Ausstattung der Krone 
die Nutzung einer Anzahl von Grundstücken samt 
Gebäuden, Einrichtung und Zubehör sowie der Haus- 
schatz bestimmt. Aus der Zivilliste ist vor allem 
der Bedarf für den Haus- und Hofhalt des Königs 
zu bestreiten; außerdem liegen der Zivilliste durch 
ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen eine Reihe 
von Ausgaben ob, ferner der Unterhalt der regierenden 
Königin und der minderjährigen Kinder des Königs, 
endlich der Unterhalt des Reichsverwesers im Falle 
der ordentlichen Regentschaft. Die Ersparnisse aus 
der Zivilliste, die Erwerbungen des Königs aus den 
Mitteln derselben oder aus sonstigen Titeln des 
bürgerlichen Rechtes bilden sein freies Eigentum
	        
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